Leitsatz

Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts kommt es auch nach der bis zum Jahr 2006 geltenden Rechtslage nicht auf die Wertverhältnisse zum 1.1.1996, sondern zum Bewertungsstichtag an. Dies gilt sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke.

 

Sachverhalt

Durch Erbfall erwarb die Steuerpflichtige im August 1999 einen Anteil zu 25 % an einer GbR, zu deren Vermögen ein unbebautes Grundstück gehörte. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückwerts. Abweichend von der Steuererklärung ging es von dem Bodenrichtwert auf den 1.1.1996 von 30 DM/qm aus und nahm einen Abschlag von 20 % vor. Die Steuerpflichtige begehrte den Ansatz eines niedrigeren Bodenrichtwerts unter Berufung auf ein Gutachten, das einen Quadratmeterpreis von 16 DM ermittelte. Ausgehend von einem Bodenrichtwert zum 31.12.1998 von 20 DM pro Quadratmeter sah das Sachverständigengutachten jeweils 10-prozentige Abschläge wegen Grundstücksneuordnung und der Unwägbarkeit wegen Vorkaufs-/und Rückkaufsrecht vor.

Nach Auffassung des BFH sind dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des zu bewertenden unbebauten Grundstücks nicht die Wertverhältnisse zum 1.1.1996, sondern zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer zugrunde zu legen. Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG werden für die Erbschaftsteuer ab 1.1.1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 1.1.1997 für das in § 138 Abs. 3 BewG bezeichnete Vermögen Grundstückswerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum 1.1.1996 festgestellt. Diese Wertverhältnisse gelten für Feststellungen bis zum 31.12.2006. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke sind die Grundstückswerte mit einem typisierenden Wert zu ermitteln. Weist der Steuerpflichtige allerdings nach, dass der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG ermittelte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen.

Die in § 138 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG angeordnete, bis Ende 2006 geltende Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1.1.1996 ist nur auf die typisierende Grundstücksbewertung, nicht aber auf den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG anwendbar.

 

Hinweis

Der BFH hat bereits im Urteil v. 3.12.2008, II R 19/08, entschieden, dass dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks nicht die Wertverhältnisse zum 1. 1.1996, sondern diejenigen zum Besteuerungszeitpunkt zugrunde zu legen sind. Das gleiche gilt im Urteilsfall auch für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von unbebauten Grundstücken.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 5.5.2010, II R 25/09.

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