Wird eine geförderte Wohnung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, kann die andere Person die Steuerermäßigung des Übertragenden nicht fortführen.[1]

Bei einer Übertragung aufgrund eines Erbanfalls können die bereits durch den Erblasser angefangenen Steuerermäßigungen nach § 35c EStG fortgesetzt werden. Speziell gemeint sind folgende Fälle:

 
Fall 1 Der durch Gesamtrechtsnachfolge infolge eines Erbfalls erwerbende Eigentümer kann die Steuerermäßigung des Erblassers fortsetzen, wenn er die Wohnung des Erblassers selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.[2]
 
Praxis-Beispiel

Tod des Alleineigentümers nach Sanierung

A hat im Jahr 2023 sein Einfamilienhaus energetisch saniert und die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt. Im Januar 2024 verstirbt A. Erbe des A ist seine Tochter, die nach dem Erbanfall in das Einfamilienhaus einzieht.

Die Tochter erhält die Wohnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Da die Tochter die Wohnung nach dem Erbanfall zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann sie die Steuerermäßigung des A in den Jahren 2024 und 2025 für sich beanspruchen.

 
Fall 2

Sind an einem Förderobjekt mehrere Miteigentümer beteiligt, kann im Erbfall der überlebende Miteigentümer die Steuerermäßigung des Erblassers fortführen, wenn er

  • Alleineigentümer des Förderobjekts wird und
  • das Förderobjekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt.[3]
 
Praxis-Beispiel

Tod des Miteigentümers nach Sanierung

A und B sind Freunde (keine Lebenspartnerschaft) und leben gemeinsam in einem Einfamilienhaus, an dem A und B zu jeweils 50 % beteiligt sind. Im Jahr 2023 wurde das Einfamilienhaus energetisch saniert. A und B haben die Kosten gemeinsam getragen und 2023 erstmals die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt. Im Januar 2024 verstirbt A und vererbt B seinen Miteigentumsanteil am Einfamilienhaus. Auch nach dem Tod des A nutzt B das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken.

Durch den Erbanfall wird B Gesamtrechtsnachfolger des A. Weil B die Wohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt und Alleineigentümer wird, kann B auch die im Jahr 2023 begonnenen Steuerermäßigungen fortsetzen.

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