Leitsatz

Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Erteilung eines Kontoauszugs für den Insolvenzschuldner.

 

Sachverhalt

Die AO sieht zu Gunsten des Steuerpflichtigen weder ein Recht auf Akteneinsicht noch auf Auskunft aus den Besteuerungsakten vor. Entsprechend hat daher ein Insolvenzverwalter, der im Besteuerungsverfahren vom Finanzamt einen Kontoauszug für den Insolvenzschuldner verlangt, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Kontoauszugs, sondern lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Die Anspruchsgrundlage hierfür ergibt sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Prozessgrundrecht (Art. 19 Abs. 4 GG). Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist, dass der Insolvenzverwalter ein berechtigtes Interesse darlegt und dass keine Gründe gegen die Auskunftserteilung sprechen. Das Finanzamt ist verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen, wenn der Insolvenzverwalter substantiiert darlegt, dass die Auskunft zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners oder zur Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen erforderlich ist.

 

Hinweis

Zur Erteilung eines Kontoauszugs reicht es nicht aus, wenn der Insolvenzverwalter die Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt. Zwar muss er auch prüfen, ob er die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gemeinschuldner an das Finanzamt geleisteten Zahlungen anfechten und im Interesse der Insolvenzgläubiger zurückfordern kann. Hierzu bedarf es jedoch keiner Auskunft des Finanzamts.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.3 2013, II R 17/11.

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