Überblick

Mittlerweile gibt es aus den Finanzverwaltungen für die von den Unwetter-Katastrophen betroffenen Bundesländern sog. Katastrophenerlasse. Darin werden zahlreiche steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für die Hochwasseropfer gewährt.

Katastrophenerlasse wurden veröffentlicht

Um die durch die Unwetter Mitte Juli entstandenen beträchtlichen Schäden durch Hochwasser zu mildern bzw. die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen, wurden viele steuerliche Maßnahmen beschlossen, mit denen unbillige Härten vermieden werden sollen. Der umfassendste Erlass kommt aus dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen und nahezu wortgleich aus dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Zahlreiche Billigkeitsmaßnahmen

Darin werden folgende Erleichterungen ausgesprochen:

  • Stundung von Steuerzahlungen,
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen,
  • erleichterter Spendennachweis,
  • steuerbegünstigte Zuwendungen,
  • entschuldbarer Verlust von Buchführungsunterlagen,
  • Sonderabschreibungen im Betriebsvermögen,
  • Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung,
  • sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen,
  • Sonderregeln für Land- und Forstwirte,
  • steuerfreie Arbeitgeberzahlungen,
  • mögliche Arbeitslohnspende,
  • Abzug von außergewöhnlichen Belastungen,
  • Grundsteuererlass durch die Gemeinden.

Die einzelnen Maßnahmen werden nachfolgend näher erläutert.

Hinweis

Die nachfolgenden Erläuterungen in diesem Beitrag befassen sich mit dem Erlass v. 16.7.2021. NRW und weitere Bundesländer aktualisieren ihre Erlasse und Informationen hierzu regelmäßig:

Stundung, Vollstreckung sowie Vorauszahlungen

Wer unmittelbar und erheblich von Unwetterschäden betroffen ist, kann eine Stundung für zu zahlende Steuern bis längstens 31.1.2022 erhalten. An die Stundungsanträge sind keine strengen Anforderungen zu stellen und im Regelfall wird auf Stundungszinsen verzichtet. Zudem wird auch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer gewährt. Die großzügige Handhabung kann für Stundungs- bzw. Anpassungsanträge für bis zum 31.10.2021 fällig werdende Steuern beibehalten werden. Für Betroffene soll zudem bis 31.1.2022 für bis zum 31.10.2021 fällig werdende Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Die in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.1.2022 verwirkten Säumniszuschläge sind zu erlassen.

Nachweis von Spenden

Als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein eingerichtetes Sonderkonto eintreffen, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. Kontoauszug). Bei vergleichbaren Spenden über ein Treuhandkonto eines Dritten genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers.

Wird eine Spendenaktion von einer gemeinnützigen Körperschaft (z. B. Verein) für durch das Hochwasser geschädigte Personen initiiert, ist es für die Steuerbegünstigung dieser Körperschaft unschädlich, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen dieser Spendenaktion erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Dazu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Unwetters weiterleitet. Es soll lediglich ein Hinweis auf die Sonderaktion in der Zuwendungsbestätigung enthalten sein.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, werden daraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen. Der Verlust der Unterlagen soll zeitnah dokumentiert werden, damit er nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann.

Zahlreiche Maßnahmen bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

Egal ob Gewinneinkünfte, Vermietung oder Lohnbezug – für alle Bereiche werden spezielle steuerliche Erleichterungen gewährt.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit

Wiederaufbau von Gebäuden und Sonderabschreibungen

Oftmals werden Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude Erhaltungsaufwand darstellen. Liegen Herstellungskosten vor, werden Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden gewährt. Im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) sind insgesamt bis zu 30 % Sonder-AfA möglich.

Das gilt auch für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Hierbei sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) sogar Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskost...

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