Leitsatz

Ein Kraftfahrzeughändler machte für den Verkauf eines Pkw BMW X5 im Jahr 2001 die Steuerfreiheit für eine Ausfuhrlieferung in ein Drittland geltend. Das Fahrzeug wurde nach der Lieferung im Oktober 2001 in der Ukraine angemeldet und danach dort mehrfach umgemeldet.

Das Finanzamt versagte die Steuerfreiheit, weil der Zollstempel auf dem Ausfuhrnachweis nach einem Gutachten des Zollkriminalamts gefälscht war. Das FG gab dagegen dem Unternehmer Recht, weil er nach den Umständen des Falls auf die Richtigkeit des Zollstempels habe vertrauen dürfen.

Der BFH verwies (nach Revision des Finanzamts) die Sache an das FG zurück: Zutreffend (gemäß der EuGH-Rechtsprechung) wies er darauf hin, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 UStG auch eingreift, wenn trotz der Nichterfüllung der Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung vorliegen (das Fahrzeug war nach den Feststellungen in die Ukraine geliefert worden).

Soweit der BFH aber wieder hochhält, dass eine analoge Anwendung des § 6a Abs. 4 UStG auf Ausfuhrlieferungen nicht in Betracht komme, ist das m.E. nicht nur sinnlos, sondern aufgrund der EuGH-Vorgaben mehr als problematisch. Denn danach gilt der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes auch zugunsten des Ausfuhrunternehmers. Auch § 6a Abs. 4 UStG ist – für innergemeinschaftliche Lieferungen – nichts anderes als eine Formulierung dieses allgemeinen Grundsatzes. Die auf nationalrechtlichen Verfahrensvorstellungen beruhende Ansicht des BFH, der EuGH-Vorgabe sei damit genügt, dass ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt, und dass über die die Gewährung der Steuerbefreiung wegen Vertrauensschutzes nur im Billigkeitsverfahren entschieden werden kann, greift daher zu kurz. Ein Ermessen der Verwaltung ist bei Vorliegen der Vertrauensschutz-Voraussetzungen nicht gegeben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.11.2009, V R 8/09, BFH/NV 2010 S. 1141

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