Leitsatz

  1. Die Nutzungswertbesteuerung kann rückwirkend abgewählt werden. Eine Altenteilerwohnung und der dazugehörende Grund und Boden gelten dann zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde. Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.
  2. Nach dem für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt kann weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben.
 

Sachverhalt

Zum Sonderbetriebsvermögen einer Gesellschafterin einer landwirtschaftlichen Verpachtungs-GbR rechnete das Hofstellengrundstück mit Wirtschaftsgebäuden, Garagen, einem Wohngebäude mit zwei gleich großen Wohnungen sowie einer Garten- und einer Weidefläche. Eine der Wohnungen war fremdvermietet, die andere diente in den Streitjahren als Altenteilerwohnung und unterlag der Nutzungswertbesteuerung[1]. Nach dem Tod der Altenteilerin im März 1991 wurde die Wohnung fremdvermietet. Mit ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für 1989 beantragte die GbR, den Nutzungswert der Altenteilerwohnung ab 1.1.1990 nicht mehr zu besteuern und das anteilige Wohngebäude einschließlich bebauter Fläche und der zugehörigen Rasen- und Zierfläche sowie des seit Jahren ausschließlich von der Altenteilerin genutzten Hausgartens von 1220 qm, der durch ein Wirtschaftsgebäude von der Altenteilerwohnung getrennt war, steuerfrei zu entnehmen. Die Nutzung des Hausgartens endete mit dem Tod der Altenteilerin. Die Fläche wurde 1993 vermessen und als Bauland veräußert, nachdem bereits zum 30.6.1992 die Betriebsaufgabe erklärt worden war.

Das Finanzamt ließ nur die steuerfreie Entnahme der Hälfte der in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes befindlichen Fläche von 460 qm (bebaute Fläche zuzüglich am Gebäude befindliche Zierflächen) zu. Hinsichtlich des Hausgartens von 1220 qm ging es von einer steuerpflichtigen Entnahme aus und erließ entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Mit der nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG a.F. – auch rückwirkend[2] – zulässigen Abwahl der Nutzungswertbesteuerung der Wohnung zum 31.12.1989 galten das zu Altenteilerzwecken genutzte Wohnhaus sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem § 13 Abs. 2 oder § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG a.F. letztmals angewendet wurden[3]. Zu dem steuerfreien Entnahmegewinn[4] gehört auch die von der Altenteilerin bis zu ihrem Tod als Hausgarten genutzte Fläche, die nach Erklärung der Betriebsaufgabe zum 30.6.1992 als Bauland veräußert wurde. Denn sie stand bis zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der begünstigten Wohnung[5], der durch eine gewisse Entfernung von der Wohnung nicht unterbrochen wird. Der nach der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung eingetretene Tod der Altenteilerin wie auch die infolgedessen durchgeführte Veräußerung der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens haben keinen Einfluss auf die Steuerbefreiung nach § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG a.F. Die vor der Abwahl eingetretene Baulandeigenschaft bleibt, da die Hausgartennutzung bis zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung fortgeführt wurde, ebenfalls ohne Bedeutung.

 

Praxishinweis

Der BFH[6] hat bereits entschieden, dass eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene und von diesem durch eine Straße getrennte Gartenfläche als zur Wohnung gehörender Grund und Boden zu beurteilen ist, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde und der Größe nach einem Hausgarten im ländlichen Bereich entspricht.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 6.11.2003, IV R 41/02

[1] Vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 15 Sätze 2ff. EStG
[3] Vgl. § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F.
[4] Vgl. § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG a.F.
[6] Vgl. BFH-Urteil vom 26.9.2001, a.a.O. (Fn. 5)

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