Leitsatz

Wird ein Stipendium von einer in einem EU/EWR-Staat ansässigen gemeinnützigen Einrichtung vergeben, kann diese Förderung in Deutschland steuerbefreit sein. Unerheblich ist dabei, dass die ausländische Institution im Regelfall mangels inländischer Einkünfte nicht selbst steuerbefreit ist.

 

Sachverhalt

Eine deutsche Ärztin erhielt von einer französischen Stiftung ein Stipendium. Die Stiftung war in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig, sie war jedoch nach deutschen Kriterien als gemeinnützig anzusehen. Das Finanzamt besteuerte die Stipendiumszahlungen und versagte die von der Ärztin beantrage Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG.

Der BFH greift für sein Urteil auf die Rechtsprechung des EuGH zurück und bestätigt damit die Entscheidung des FG. Danach können die Regelungen zur Steuerbefreiung in § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG nur so ausgelegt werden, dass auch Stipendien von einer gemeinnützigen EU/EWR-Körperschaft nicht der Besteuerung unterliegen. Es reicht aus, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, würde sie inländische Einkünfte erzielen, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit wäre.

Für die Beurteilung der Steuerfreiheit für Stipendien kann somit nicht danach unterschieden werden, ob diese von Institutionen im Inland oder in einem EU/EWR-Staat gezahlt werden. Eine andere Wertung würde gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV verstoßen. Es muss lediglich nachgewiesen werden, dass die Gemeinnützigkeitsanforderungen der §§ 51ff. AOerfüllt sind.

 

Hinweis

In der Praxis wird die damit verbundene Nachweispflicht häufig Probleme bereiten. Die Finanzämter werden von den Steuerpflichtigen hierzu stichhaltige Belege verlangen, aus denen sich die Gemeinnützigkeitsanforderungen der §§ 51ff. AO für die ausländische Institution ergeben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.9.2010, X R 33/08.

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