Leitsatz

Ein Übernahmeergebnis i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 auf den steuerlichen Übertragungsstichtag ist nicht nur im Fall der sog. Aufwärtsabspaltung, sondern auch in den Fällen der sog. Abwärts- oder Seitwärtsabspaltung zu ermitteln, in welchen die übernehmende Körperschaft zuvor nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt war. Dementsprechend sind Kosten des Vermögensübergangs auch in jenen Fällen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Sachverhalt

Die MW‐GmbH hat aufgrund Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 24.4.2007 im Wege der Abspaltung zur Aufnahme nach §§ 123 Abs. 2 Nr. 1124 ff. UmwG 2006 einen Teilbetrieb auf die X-GmbH übertragen. Die X-GmbH führte die auf sie übergegangenen Teile des Vermögens der MW‐GmbH mit den Buchwerten fort. Streitig ist, ob die Übertragung des dem Teilbetrieb zuzurechnenden Vermögens im Wege der Abspaltung zur Aufnahme zu Buchwerten auf die X-GmbH einen nach § 15 UmwStG begünstigten Umwandlungsfall darstellt, für den gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die Vorschriften der §§ 11 bis 13 UmwStG entsprechend gelten, auch wenn die X-GmbH nicht an der übertragenden Gesellschaft beteiligt war.

Der BFH entscheidet, dass das FG zu Unrecht angenommen hat, die bei der X-GmbH angefallenen Transaktionskosten seien als Betriebsausgaben abziehbar. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 hat die übernehmende Körperschaft im Falle einer Verschmelzung die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert i.S.d. § 11 UmwStG 2006 zu übernehmen. Dabei bleibt ein Gewinn oder ein Verlust nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 i.H.d. Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang außer Betracht.

 

Hinweis

Der BFH bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung im sog. Umwandlungssteuererlass (BMF, Schreiben v. 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314, Tz. 12.05 f.). Dort heißt es, dass ein Übernahmeergebnis i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG in allen Fällen der Auf-, Ab- und Seitwärtsverschmelzung – ungeachtet einer Beteiligung an der übertragenden Körperschaft – zu ermitteln ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 9.1.2013, I R 24/12.

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