Leitsatz

  1. Der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, fällt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG.
  2. Ein Fahrzeug ist dann i.S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann.
 

Sachverhalt

Ein als gemeinnützig anerkannter Verein führte durch Organgesellschaften Krankentransporte durch. Eine der Gesellschaften unterhielt im Streitjahr 2000 acht Mietwagen für den Transport von Rollstuhlfahrern sowie für Liegendtransporte von Patienten. Für zwei dieser Fahrzeuge vom Typ Fiat Ducato erkannte das Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nicht an. Diese Fahrzeuge waren zwar für die Beförderung kranker und verletzter Personen besonders eingerichtet, die Umrüstung der Fahrzeuge zum Serienzustand war aber nicht ausgeschlossen und die serienmäßigen Sitzbänke wurden noch vorgehalten. Die Gesellschaft nutzte sie geringfügig zu Personaltransporten. Das FG bestätigte das Finanzamt.

 

Sachverhalt

Die streitigen Beförderungsleistungen waren nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei. "Kranke Personen" i.S. der Vorschrift sind auch körperlich oder geistig behinderte Menschen.

Die Fahrzeuge waren besonders für die streitigen Beförderungsleistungen eingerichtet. Sie wiesen auf Grund der vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs auf, z.B. Liegen und Spezialsitze. Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach nur Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind. Es reicht dabei aus, dass die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Beförderung besonders eingerichtet i.S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG sind und auch tatsächlich Krankentransporte durchgeführt werden.

Die Umsatzsteuerbefreiung betrifft nur bestimmte Beförderungsleistungen unabhängig davon, ob das Fahrzeug im Übrigen zu anderen, nicht steuerbefreiten Zwecken verwendet wird. Ob neben den begünstigten Beförderungsfahrten auf weiteren Fahrten Personen befördert wurden, die nicht krank oder verletzt waren, z.B. Personal des Klägers, ist lediglich für die Besteuerung dieser Fahrten von Bedeutung

 

Praxishinweis

Von Bedeutung für die Praxis ist, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für die jeweilige Beförderungsleistung zu prüfen ist und weder nach dem generellen Zustand des Fahrzeugs noch nach Maßgabe z.B. der "überwiegenden" Beförderung begünstigter Personen erfolgt. Weder die Anerkennung im Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen noch die Bestimmung nach der gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung von kranken und verletzten Personen ist Voraussetzung. Es ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind[1].
  • Beförderungen mit serienmäßigen PKW, die (lediglich) mit Blaulicht und sog. Martinshorn ausgerüstet sind, fallen nicht unter § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG[2].

Die Rechtsprechung[3] zu § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996, wonach "Personenkraftwagen" von der Förderung durch das InvZulG ausgeschlossen sind, spielt hier keine Rolle, weil nicht über die einmalige Förderung der Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts, sondern über die einzelnen Beförderungsleistungen zu entscheiden ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 12.8.2004, V R 45/03

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