Leitsatz

Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz.

 

Sachverhalt

Der selbständig tätige Rechtsanwalt R setzte bei seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG einen Privatanteil an den Telefonkosten in Höhe von 30 % gewinnerhöhend an. Nachdem das Finanzamt ihn entsprechend veranlagt hatte, legte er hiergegen erfolglos Einspruch ein. Im Klageverfahren machte R geltend, die Besteuerung des Privatanteils verstoße im Hinblick auf die Steuerbefreiung für private Nutzungsvorteile von Arbeitnehmern in § 3 Nr. 45 EStG gegen Art. 3 GG. Die Klage hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch der BFH sah in der Beschränkung der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EStG auf private Nutzungsvorteile von Arbeitnehmern keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Denn für die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Selbständigen, bei denen die Privatnutzung – etwa des betrieblichen Telefons – als Entnahme anzusehen ist und den Gewinn erhöht, bestehen sachlich einleuchtende Gründe. Der Gesetzgeber wollte mit § 3 Nr. 45 EStG die Verwendung und Verbreitung des Internets mittels einer Steuervereinfachung fördern. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmern die Privatnutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte erlauben können, ohne dass ihm dadurch Verwaltungsaufwand infolge der steuerliche Erfassung eines sog. Sachbezugs entsteht. Der auch nach der Erteilung der Erlaubnis noch vorhandene Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht bei Selbständigen nicht. Letztere haben – anders als ein fremder Arbeitgeber – erfahrungsgemäß kein Interesse daran, die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte in Grenzen zu halten.

 

Praxishinweis

Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 45 EStG setzt die Steuerbefreiung voraus, dass der Arbeitnehmer einen betrieblichen PC oder ein betriebliches Telekommunikationsgerät benutzt. Die Geräte müssen also im Eigentum des Arbeitgebers stehen. Deshalb sind z.B. Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Anschaffung eines PC durch den Arbeitnehmer oder Zuschüsse des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers nicht steuerfrei.

Steuerbefreit ist auch die Nutzung eines Autotelefons im betrieblichen Pkw, der einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen ist. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der 1 %-Regelung lässt die Finanzverwaltung den Wert des Autotelefons einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz[1]. Dies dürfte trotz der Entscheidung des BFH, dass der Wert eines Navigationsgeräts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist[2], so bleiben. Denn die Begründung des BFH, dass die Verwendung des Navigationsgeräts während der Fahrt allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Firmenwagens selbst dient und keinen von diesem Gebrauch ablösbaren, eigenständigen Zweck erfüllt, trägt für das Autotelefon nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 50/05

[1] Vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR

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