Leitsatz

Bei einer Verschmelzung darf die übertragende Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.

 

Sachverhalt

Auf eine GmbH ist eine andere GmbH, die K-GmbH, zum 30.12.1998 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 2 Nr. 1 und §§ 46ff. UmwG 1995 übergegangen. Der Verschmelzung wurde die Schlussbilanz der K-GmbH zum Verschmelzungsstichtag zugrunde gelegt. In dieser wurde das Betriebsgrundstück mit einem höheren Wert als dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Buchwert angesetzt und es wurden in Höhe des Unterschiedsbetrags stille Reserven aufgedeckt. Das Finanzamt folgte dem unter Hinweis auf das Schreiben des BMF v. 25.3.1998, BStBl 1998 I S. 268, Tz. 03.01 und 11.01, nicht. Es verminderte dementsprechend den Steuerbilanzgewinn der K-GmbH. Zugleich berichtigte es die Wertansätze in der Bilanz der GmbH als übernehmende Rechtsträgerin und setzte dieser gegenüber die Körperschaftsteuer für 1998 hiernach unter Erhöhung des nach § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 nicht abzugsfähigen Übernahmeverlustes fest.

Der BFH gibt der GmbH Recht. Handelsrechtlich sind zwar die Buchwerte fortzuführen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 UmwStG 1995 können demgegenüber in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt werden, soweit der Teilwert nicht überschritten wird. In diesem Rahmen halten sich die in der steuerlichen Schlussbilanz der K-GmbH ausgewiesenen Zwischenwertansätze, die insoweit von den in der Handelsbilanz angesetzten Buchwerten abweichen. Dass die Ausübung des umwandlungssteuerrechtlichen Wahlrechts nicht in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorgaben ausgeübt wird, ist unbeachtlich. Zwar bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, dass steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Bilanz auszuüben sind. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit gilt aber für die steuerliche Umwandlungsbilanz gerade nicht. Vielmehr enthält das der übertragenden Körperschaft eingeräumte Bewertungswahlrecht eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes in Gestalt einer speziellen und damit jenem Grundsatz vorgehenden gesetzlichen Regelung.

 

Hinweis

Die Auffassung des BFH entspricht der momentanen Rechtslage. Im Gesetz wird jetzt ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das umwandlungssteuerrechtliche Wahlrecht verzichtet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 5.6.2007, I R 97/06.

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