Leitsatz

  1. Ein für die Erben des verstorbenen Steuerschuldners bestimmter Steuerbescheid, der an die Gesamtrechtsnachfolger, Erbengemeinschaft X, adressiert ist, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung der Inhaltsadressaten unwirksam, wenn in den Erläuterungen des Bescheids auf einen Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt sind.
  2. Wird bei einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und einem Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert, liegt eine Entnahme des Besitzunternehmers in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor.
 

Sachverhalt

Zwischen dem Einzelunternehmer A und der X-GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung. A war zu 75 %, seine Ehefrau B zu 25 % an der Betriebs-GmbH beteiligt. 1991 wurde das Stammkapital der GmbH erhöht. Der Sohn C wurde zur Übernahme der neuen Stammeinlage zum Nennwert zugelassen. Die bestehenden stillen Reserven wurden nicht bezahlt. C war danach zu 25,93 % an der GmbH beteiligt. A verstarb 1993. Im Zuge der Erbauseinandersetzung übernahm C 1994 von A das verpachtete Betriebsgrundstück sowie weitere Anteile an der GmbH, sodass er zu 60 % beteiligt war. Das Finanzamt nahm in Höhe der auf C übergegangenen stillen Reserven eine Entnahme des A an. In dem nach einer Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuer-Änderungsbescheid führte es die Erben nicht einzeln auf, sondern verwies auf den Prüfungsbericht.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigt zunächst das Urteil vom 16.4.1991[1]. Danach liegt eine Entnahme des Besitzunternehmers vor, wenn er einem Dritten die Übernahme eines Anteils an der Betriebs-GmbH gegen eine Einlage ermöglicht, die niedriger als der Wert des übernommenen Anteils ist. Dass C eine wesentliche Beteiligung erworben hatte und sein Anteil aufgrund der Erbauseinandersetzung 1994 wieder Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens geworden ist, steht einer Entnahme nicht entgegen.

Auch die Bescheidbekanntgabe ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen Einzelsteuerbescheid gegenüber den Erben des A. Der BFH sieht es als ausreichend an, wenn diese als Inhaltsadressaten durch Auslegung der ihnen bekannten Umstände bestimmt werden können. Die Bezugnahme auf einen den Adressaten bekannten Betriebsprüfungsbericht, in dem diese namentlich aufgeführt sind, genügt.

 

Praxishinweis

Das Finanzamt hatte keinen Zusammenveranlagungsbescheid, sondern einen Einzelsteuerbescheid gegenüber den Erben als Gesamtrechtsnachfolger des A erlassen. Deshalb musste der Bescheid nur an die Miterben, nicht auch an B in ihrer Eigenschaft als Ehefrau adressiert werden. Zu beachten ist, dass der BFH seine Rechtsprechung zur Bekanntgabe gelockert hat. Der Inhaltsadressat muss nicht mehr aus dem Bescheid selbst oder diesem beigefügten Unterlagen erkennbar sein. Es reicht aus, dass er anhand der ihm bekannten Umstände, z.B. aus dem Verweis auf früher zugegangene Unterlagen, sicher bestimmt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 17.11.2005, III R 8/03

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