Leitsatz (amtlich)

Überträgt der Veräußerer eines unbebauten Grundstücks dem Erwerber mit dem Grundstück gegen Entgelt sog. bauvorbereitende Leistungen zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück (u.a. Architektenleistungen in Bezug auf die Baugenehmigung und die Rohbauerstellung), ohne dass Lieferungsgegenstand das bebaute Grundstück ist, so werden diese zusätzlichen Leistungen nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG für die Grundstückslieferung umfasst.

 

Sachverhalt

Mit Vertrag vom 8.9.1988 veräußerte die Klägerin, eine Bauträger-GmbH, das unbebaute Grundstück B-Straße für 900 000 DM. Mit weiterem Vertrag vom selben Tag übertrug die Klägerin dem Grundstückskäufer auch bauvorbereitende Leistungen und Maßnahmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf diesem Grundstück für pauschal 400 000 DM. Die beiden Verträge sollten wechselseitig voneinander abhängig sein. Mit Vertrag vom 19.12.1989 veräußerte die Klägerin das ebenfalls unbebaute Grundstück B-Weg an einen anderen Erwerber für insgesamt 1 043 000 DM. Nach dem Vertrag entfielen davon auf das Grundstück 587 000 DM, auf erbrachte sog. "technische Leistungen" (u.a. Architektenleistungen in Bezug auf die Baugenehmigung und die Rohbauerstellung, die Baugenehmigung, Bauwesenversicherung bis Rohbaufertigstellung) 281 000 DM und auf die von der Klägerin bereits erbrachten bzw. noch zu erbringenden "Baunebenleistungen" (Abriss und Freimachung, Baumfällung, Erdaushub der Baugrube, Erdverfüllarbeiten, Herstellung des Hausanschlusses, Regenwasser und die

Schächte und Leitungen der Außenanlage) 175 000 DM. Die Klägerin behandelte die beiden Grundstücksumsätze einschließlich der vereinbarten Nebenleistungen als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980. Das Finanzamt beurteilte dagegen den Grundstücksumsatz B-Straße und die Veräußerung der vorbereitenden Leistungen als zwei selbständige Hauptleistungen. Das Entgelt für die bauvorbereitenden Leistungen sei der USt zu unterwerfen. Entsprechend beurteilte das Finanzamt den Grundstücksumsatz B-Weg. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage teilweise statt[1]. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG die Umsätze, die unter das GrEStG fallen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der GrESt. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG 1983 die Gegenleistung. Soweit die Klägerin mit den beiden unbebauten Grundstücken vorbereitende Leistungen in bezug auf deren Bebauung (insbesondere Architektenleistung) "mitveräußert" hat, gehören diese Leistungen nicht zur steuerfreien Grundstückslieferung. Denn die Klägerin hatte die Grundstücke nicht im bebauten Zustand (als vereinbarten Gegenstand) den Erwerbern zu liefern. Das Entgelt für die Baupläne wird nicht für das Grundstück aufgewendet. Der Erwerb der Baupläne zusammen mit einem Grundstück kann grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz nur erlangen, wenn entweder Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muss - wenn also ein Teil des Aufwands für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks ist - oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde[2].

Diese Voraussetzungen hat das FG hinsichtlich der fraglichen Zusatzleistungen ohne Rechtsverstoß verneint. Nach diesen Grundsätzen gehören zwar die Arbeiten, die vor und nach Vertragschluss von der Klägerin ausgeführt wurden, um das Grundstück in den vertraglich vereinbarten Zustand zu versetzen (mit ordnungsgemäß verfüllt ausgehobener Baugrube), zur Grundstückslieferung. Nicht zur Grundstückslieferung gehören hingegen die Leistungen, die in der Übertragung der Architektenleistungen in Bezug auf die Baugenehmigung usw., der Rechte aus der Baugenehmigung, der Wohnflächenberechnung, der Berechnung des umbauten Raums und der Bewilligung der Förderung nach dem sog. dritten Förderweg bestanden. Entsprechende Abgrenzungskriterien gelten grundsätzlich auch bei der bilanziellen Zuordnung von Aufwendungen zu Herstellungskosten des Gebäudes und Anschaffungskosten des Grund und Bodens[3].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 24.2.2000 - V R 89/98

[1] Vgl. FG Berlin, Urteil vom 21.7.1998, 5121/97, EFG 1998, S. 1702
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 9.11.1999, II R 54/98, INF 2000, S.158
[3] Vgl. H 33a EStH

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