Leitsatz (amtlich)

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG entfällt auch dann, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen wird.

 

Sachverhalt

Bei der ESt-Veranlagung 1999 der Kläger (Eheleute) wurde Arbeitslohn in Höhe von 4 214 DM einbezogen, den die Klägerin in der Zeit vom 1.4. bis 31.10.1999 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bezogen hatte und der aufgrund einer Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 EStG gemäß § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei ausbezahlt worden war. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil die Klägerin vom 1.11. bis 31.12.1999-beim selben Arbeitgeber nach Umwandlung in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis -weitere 4 168 DM erzielt hatte, die nach Steuerklasse V dem LSt-Abzug unterworfen worden waren. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab[1]. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unbegründet zurück.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 3 Nr. 39 EStG ist das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV steuerfrei, wenn u.a. die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Daraus folgt, dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn bei dem betreffenden Arbeitnehmer zu den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung andere Einkünfte hinzu kommen, deren Summe positiv ist. Dabei kommt es nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift weder darauf an, zu welcher Einkunftsart diese anderen Einkünfte gehören noch darauf, ob sie innerhalb des Veranlagungszeitraums zeitlich vor, während oder nach dem Bezug der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Insbesondere sieht das Gesetz keine Ausnahme für solche Einkünfte vor, die im Anschluss an eine geringfügige Beschäftigung i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vom bisherigen Arbeitgeber für eine nicht begünstigte Beschäftigung zugewendet werden.

Ziel der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse war, "der Erosion der Finanzgrundlagen der beitragsfinanzierten Sozialversicherung entgegenzuwirken" und "Frauen, die vor allem in diesen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, eine Option auf eine verbesserte Alterssicherung zu geben"[2]. Außerdem sollte die "begrenzte Steuerfreistellung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse … insbesondere auch für verheiratete und alleinstehende Frauen den Neu- und Wiederzugang in eine Berufstätigkeit fördern und erleichtern"[3]. Dabei wurde bereits im Allgemeinen Teil der Begründung, was die "begrenzte" Steuerbefreiung betrifft, neben anderen Voraussetzungen auf das Erfordernis hingewiesen, dass "der Arbeitnehmer keine anderen Einkünfte erzielt"[4]. Dies wurde im Besonderen Teil wie folgt konkretisiert: "Die Berücksichtigung der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers für die Frage der Steuerfreiheit dient der Gleichstellung der Bezieher von Arbeitslohn mit den Beziehern von Einkünften aus anderen Einkunftsquellen. Als andere Einkünfte sind solche i.S. des § 2 Abs. 1 zu verstehen"[5].

Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die Steuerfreiheit für solche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bleiben, nicht nur dann entfällt, wenn Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hinzu kommen, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, vorausgesetzt, die Summe der anderen Einkünfte ist positiv.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 26.3.2002 – VI B 1/02

[2] BT-Drs. 14/280, S. 10
[3] BT-Drs. 14/280, S. 11
[4] BT-Drs. 14/280, S. 11
[5] BT-Drs. 14/280, S. 17

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