Leitsatz

Der Betreiber eines Altenheims, der weder in § 53 Nr. 2 AO bezeichnete Personen aufnimmt noch Personen i.S. des § 68 BSHG aufnehmen darf, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1991/1993 nicht beanspruchen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte auf ihren 1990 gestellten Antrag für den Betrieb eines gewerblichen Altenheimes mit 13 Plätzen 1995 "mit Wirkung vom 1. Dezember 1994" unter Bezugnahme auf das sog. Heimgesetz[1] eine entsprechende "Erlaubnis zum Betrieb eines gewerblichen Altenheimes nach dem Heimgesetz" erhalten. Danach "dürfen nur rüstige, in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkte ältere Menschen aufgenommen werden. Bewohner/innen, die nicht nur vorübergehend pflegebedürftig werden, sind unverzüglich in eine geeignete Einrichtung zu verlegen".

Das Finanzamt hielt die für die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG verlangten Voraussetzungen des § 68 BSHG für nicht gegeben, weil die Klägerin in den Streitjahren keine Erlaubnis für ein Altenheim zur Aufnahme pflegebedürftiger Personen erhalten habe. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, in den Streitjahren 1991 bis 1994 hätten mindestens 2/3 der Heimbewohner das 75. Lebensjahr vollendet gehabt; deren Pflegebedürftigkeit sei zu unterstellen; das ergebe sich aus den zu § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG ergangenen Erlassen[2].

 

Entscheidung

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG setzt voraus, dass dem Unternehmer der Betrieb einer den Voraussetzungen der Vorschrift entsprechenden Einrichtung erlaubt ist.

Für Heime, die – wie die in § 4 Nr. 16 Buchst. d 1. Alternative UStG bezeichneten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime – alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen, galt in den Streitjahren 1991 bis 1994 das HeimG 1990[3]. Heime, die wie das der Klägerin nicht von öffentlich-rechtlichen Trägern oder Trägern i.S. des § 10 BSHG betrieben werden, bedurften zur Gewährleistung der Ziele des Gesetzes der Erlaubnis[4]. Diese war – um die entsprechenden persönlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen zu gewährleisten – für eine bestimmte Art der Einrichtung zu erteilen.

Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen in den Streitjahren 1991 bis 1994 nicht; ihr wurde erst mit Wirkung vom 1.12.1994 die Erlaubnis für den Betrieb eines Altenheimes erteilt. Sie durfte auch ab 1.12.1994 keine dauernd pflegebedürftigen Personen i.S. des § 68 BSHG aufnehmen.

 

Praxishinweis

Die Anbindung an das HeimG ergibt sich zwar nicht aus einer unmittelbaren Verweisung des § 4 Nr. 16 UStG, liegt aber nach der jeweiligen Begriffsverwendung nahe. Da aber die Erlaubnispflicht für Heime durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 3.2.1997[5] mit Wirkung ab 13.2.1997 weggefallen ist, hat das Urteil nur begrenzte Bedeutung.

Die neuere Fassung des HeimG sieht keine vorherige Erlaubnis, sondern spätere Regulative (Anordnungen, Verbote) vor. Insoweit dürfte bis zu solchen Einschränkungen von einer erlaubten Tätigkeit auszugehen sein. Gemeinschaftsrechtliche Vorgabe nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. RL sind jedenfalls "als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen".

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 23.10.2003, V R 24/00

[1] Gesetz vom 7.8.1974, BGBl I 1974, S. 1873
[2] Vgl. z.B. FinSen Berlin, Erlass vom 23.6.1980, III E 11 – S 7172 – 4/80, StEK, UStG 1980, § 4 Ziff. 16 Nr. 3
[3] Gesetz vom 23.4.1990, BGBl I 1990, S. 764
[4] Vgl. § 6 Abs. 1 HeimG 1990
[5] BGBl I 1997, S. 158

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen