Leitsatz

Erteilt eine Organgesellschaft für Innenleistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis an den Organträger, begründet dies für die Organgesellschaft weder nach § 14 Abs. 2 noch Abs. 3 UStG a.F. a.eine Steuerschuld. Zu den Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung leitender Mitarbeiter.

 

Sachverhalt

Die GmbH erbringt Abfallentsorgungsleistungen an ihren Alleingesellschafter ein Zweckverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Die GmbH behandelte ihre Leistungen umsatzsteuerpflichtig und stellte dem Zweckverband Umsatzsteuer gesondert in Rechnung. Später ging die GmbH jedoch von einer Organschaft zwischen GmbH und Zweckverband aus, sodass sie ggf. für die nichtsteuerbaren "Innenleistungen" keine Umsatzsteuer geschuldet hätte. Das Finanzamt ging im Fall einer Bejahung einer Organschaft insoweit von einer geschuldeten "unberechtigt" ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG (jetzt § 14c Abs. 2 UStG) aus.

Nach Auffassung des BFH führt bei einer Organschaft ein Umsatzsteuerausweis für nicht steuerbare Innenleistungen nicht zu einer Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 bzw. 3 UStG (jetzt § 14c Abs. 2 bzw. 3 UStG). Insoweit stellen Abrechnungen über Innenumsätze keine Rechnungen nach § 14c UStG dar (vgl. Abschn. 14.1. Abs. 4 USt-AE). Das FG muss noch prüfen, ob die GmbH im Wege einer Organschaft organisatorisch in den Zweckverband eingegliedert war. Dies erfordert, dass die mögliche Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird und dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist. Die organisatorische Eingliederung kann sich auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers Geschäftsführer der Organgesellschaft sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.10.2010, V R 7/10.

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