§ 5 der Zweiten BV gibt folgende Gliederung der Gesamtkosten vor:

  1. Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten.
  2. Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschließungskosten. ...
  3. Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstattungen. Wird der Wert verwendeter Gebäudeteile angesetzt, so ist er unter den Baukosten gesondert auszuweisen.
  4. Baunebenkosten sind

    1. die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen,
    2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens,
    3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht Erwerbskosten sind,
    4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, die Kosten der Zwischenfinanzierung und, soweit sie auf die Bauzeit fallen, die Kapitalkosten und die Steuerbelastungen des Baugrundstücks (Hervorhebung vom Verfasser),
    5. die Kosten der Beschaffung von Darlehen und Zuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten und Bewirtschaftungskosten,
    6. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens.
  5. Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die dieser Verordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung der Gesamtkosten“ zugrunde zu legen.

Damit sind von den in Fallstudie 1 ermittelten Gesamtkosten die Werbungskosten und die Grundstückszinsen vor Baubeginn nicht ansatzfähig.

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