Erhöhung von 460 % auf 790 %

Die Stadt Siegburg erhöhte für das Jahr 2015 den Hebesatz für die Grundsteuer B von 460 % auf 790 %. Die Kläger hielten die hierauf ergangenen Grundsteuerbescheide für rechtswidrig, weil sie unangemessen seien.

Keine unverhältnismäßige Belastung

Die Klagen waren erfolglos. Die Gemeinde habe das Recht, den steuerlichen Hebesatz festzusetzen. Das sei Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Dabei müsse ihr ein weiter Spielraum zugebilligt werden. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes sei auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an. Hieran gemessen führe die in Rede stehende Erhöhung des Hebesatzes weder zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung noch stelle sich der Hebesatz als willkürlich dar. In NRW gäbe es keine Höchstgrenze für Hebesätze. In 64 % aller Fälle läge die monatliche Mehrbelastung bei nicht mehr als 20 EUR und die monatliche Grundsteuer übersteige den Betrag von 48 EUR nicht.

Gegen dieses Urteil des VG Köln ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.

Erhöhung von 400 % auf 800 %

Ein entsprechendes Urteil hat das Verwaltungsgericht Darmstadt erlassen. Hier hatte die Stadt Rüsselsheim die Grundsteuer B für das Jahr 2013 von 400 % auf 800 % des Steuermessbetrags erhöht. Auch hier hat das Gericht ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Grundstücksbesitzer durch die Steuererhöhung an der Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angelangt seien. Die Erhöhung des Hebesatzes sei auch nicht willkürlich. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die durch die Steuererhöhung erzielten Mehreinnahmen von der Kommune nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, sondern etwa zu Kapitalbildung genutzt würden. Hiervon könne jedoch angesichts der defizitären Haushaltslage der Beklagten nicht ausgegangen werden.

(VG Köln, Urteile v. 29.9.2015, 17 K 704/15, 17 K 706/15; VG Darmstadt, Urteil v. 15.9.2015, 4 K 1659/13)

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