Leitsatz

Erhält ein Gesellschafter im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden eine staatliche Beihilfe, gehört diese zum Veräußerungserlös. Der BFH verneint ein Wahlrecht zur Besteuerung als nachträgliche Betriebseinnahme bei Zufluss der Zahlungen.

 

Sachverhalt

Der Freistaat Sachsen fördert den Strukturwandel im Agrarbereich durch eine monatlich ausgezahlte Beihilfe an vorzeitig in den Ruhestand getretene Landwirte. Diese Beihilfe hat auch G erhalten, der als Gesellschafter einer landwirtschaftlich tätigen GbR seine Gesellschafterstellung aufgab. Das Finanzamt erfasste diese "Vorruhestandsbeihilfe" mit dem abgezinsten Barwert im Rahmen des Veräußerungsgewinns des G. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch der BFH rechnet die Vorruhestandsbeihilfe dem Veräußerungserlös des ausge­schiedenen Gesellschafters zu. Denn zum Veräußerungspreis gehören neben der Gegenleistung des Erwerbers auch Leistungen, die der Veräußerer im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder von einem Dritten erlangt. Unerheblich ist dabei, ob eine einmalige Zahlung erfolgt oder wiederkehrende Leistungen geleistet werden.

Ein Wahlrecht für die Besteuerung der Vorruhestandsbeihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme bei Zufluss wird verneint, da es sich nicht um langfristig wiederkehrende Bezüge handelt. Hierzu bestätigt der BFH die zeitliche Grenze von 10 Jahren. Dies wird mit dem Ausnahmecharakter des Wahlrechts begründet, welches primär nur der Versorgung dienenden Leistungen zugebilligt wird. Da die Beihilfe weniger als 10 Jahre gezahlt wird ist es auch unerheblich, dass diese bei Tod des Berechtigten entfällt.

 

Hinweis

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen langfristig wiederkehrende, wagnisbehaftete Bezüge veräußert, billigt die Rechtsprechung und auch die Verwaltung dem Veräußerer ein Wahlrecht zu: Die sofortige tarifbegünstigte Versteuerung mit dem Barwert der Zahlungen oder eine nicht tarifbegünstigte Besteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen im jeweiligen Zuflussjahr (BFH, Urteil v. 26.7.1984, IV R 137/82, BStBl 1984 II S. 829 m.w.N.).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.11.2010, IV R 17/08.

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