Leitsatz

Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Bund nach §15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) trägt, stellen bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn dar.

 

Sachverhalt

Ein ehemals in der Landwirtschaft Beschäftigter erhielt im Streitjahr 1998 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Berlin nach §9 FELEG i.V.m. §3 Nr.27 EStG steuerfreies Ausgleichsgeld einschließlich der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Daneben übernahm der Bund die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von zusammen 10846DM gemäß §15 Abs.1 Satz4, Abs.3 Satz3 FELEG. Das Finanzamt erfasste diese Beiträge als Arbeitslohn und ließ sie nach §10 Abs.1 Nr.2Abs.3 EStG zum Sonderausgabenabzug zu. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der BFH wies die Revision zurück.

 

Entscheidung

Die vom Bund übernommenen Beiträge sind kein Lohn eines bestehenden Dienstverhältnisses nach §19 Abs.1 Nr.1 EStG. Denn Voraussetzung für den Bezug von Ausgleichsgeld samt Beitragsübernahme ist die Stilllegung des landwirtschaftlichen Unternehmens und damit die Beendigung der Beschäftigung. In §15 Abs.1 und 3 FELEG wird die Bezugszeit lediglich als Beschäftigung bzw. das Ausgleichsgeld als Arbeitsentgelt fingiert ("gilt als"), um Versicherungspflicht herzustellen.

Die übernommenen Beiträge sind auch kein Arbeitslohn i.S. von §19 Abs.1 Nr.2 EStG aus einem früheren Dienstverhältnis. Denn es sollen nicht früher erbrachte Arbeitsleistungen nachträglich honoriert werden, sondern die Beitragsübernahme stellt eine Subvention aus sozialen Gründen dar: Die mit dem FELEG erstrebte Stilllegung landwirtschaftlicher Betriebe und das daraus folgende Ausscheiden der Beschäftigten aus dem Erwerbsleben soll durch soziale Maßnahmen – Ausgleichsgeld und Finanzierung von Versicherungsschutz – aufgefangen werden. Derartige Subventionen stellen regelmäßig keinen Ertrag der Arbeit dar. Insbesondere sind sie keine Lohnzahlungen Dritter, da der Bund keine zusätzliche Entlohnung, sondern eine Sozialleistung bezweckt.

 

Praxishinweis

Der Gesetzgeber kann, wie das in §3 Nr.55 Satz3 EStG bei der Übertragung von Vorsorgevermögen auf einen Dritten geschehen ist, Leistungen aus dem Übertragungswert einer anderen Einkunftsart zurechnen, als dies ohne eine solche Regelung der Fall wäre. Eine solche Umkartierung in Lohn ist §15 FELEG nicht zu entnehmen. Bereits nach den verwendeten Begriffen – Arbeitsentgelt statt Arbeitslohn bzw. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit – hat der Gesetzgeber erkennbar nur sozialversicherungsrechtliche und nicht steuerrechtliche Folgen regeln wollen. Damit scheidet eine Umdeutung der Sozialleistungen in Lohn per Gesetzesbefehl aus. Eine andere Frage ist, ob solche Leistungen, wenn sie den steuerfreien Höchstbetrag des §3 Nr.27 EStG von 36000DM (jetzt: 18407EUR) übersteigen, als sonstige Einkünfte i.S. von §22 EStG zu erfassen sind. Im Übrigen kann dem Besprechungsurteil nicht entnommen werden, dass Lohnzahlungen, die durch öffentliche Zuschüsse finanziert werden, generell nicht zu versteuern seien[1]. Nur stellen Subventionen, die nicht Entlohnungs-, sondern andere Zwecke verfolgen, keinen Arbeitslohn dar.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 14.4.2005, VI R 134/01

[1] Vgl. Küttner/Thomas, Personalbuch 2005, Arbeitsentgelt Rz.62, 71f.

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