Leitsatz

Eine GmbH bildete Lotto-Spielgemeinschaften. Sie reichte im Namen und für Auftrag ihrer Kunden von ihr ausgefüllte Spielscheine – mit von ihr computeroptimierten Zahlenreihen – ein und entrichtete zugleich den Lotterieeinsatz. Etwaige Lotteriegewinne schüttete sie im gesamten Umfang an die Mitglieder der einzelnen Spielgemeinschaften entsprechend ihren Beteiligungen aus. Die von den Kunden zu entrichtende Teilnehmergebühr je Ziehungstag betrug 9 EUR. Hiervon wurden 2,39 EUR als Spieleinsatz für die Teilnahme an den Lotterien aufgewendet. Den restlichen Betrag behielt die GmbH.

Der BFH entschied, dass Spieleinsätze, die ein Spielvermittler (wie die GmbH) zusammen mit Servicegebühren in einem Betrag einzieht, keine durchlaufenden Posten sind, wenn er weder den erforderlichen Nachweis, als Zwischenperson im fremden Namen tätig zu werden, erbringt, noch den Spieleinsatzanteil in unveränderter Höhe wie ein Bote an die Lotteriegesellschaft weiterleitet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 4.5.2011, XI R 4/09, BFH/NV 2011 S. 1736

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