Leitsatz

Die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

 

Sachverhalt

Der steuerpflichtige Landwirt betrieb in den Streitjahren 2003 bis 2005 einen Schweine- und Rinder-Mastbetrieb, ohne dass die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in § 51 Abs. 1a BewG bezeichnete Grenze überschritt. Er holte mit einem Spezialfahrzeug von Großküchen und Restaurants gegen Bezahlung Speiseabfälle ab, die er anschließend an seine Schweine verfütterte. Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass die Entsorgungsleistung als landwirtschaftlicher Umsatz der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG dem (damaligen) Steuersatz von 9 % unterliegt, dem in gleicher Höhe ein pauschaler Vorsteuerabzug entgegensteht.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Entsorgungsleistungen nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen. Damit gilt – anstatt der Pauschalbesteuerung des § 24 UStG – der Regelsteuersatz (damals 16 %). So ist z.B. die Entsorgung von Speiseresten in der (eng auszulegenden) Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen gem. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG nicht ausdrücklich aufgeführt. Es kann dahinstehen, ob die Speiseresteentsorgung innerhalb eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs erfolgt ist. Die Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb ändert nichts daran, dass nur landwirtschaftliche Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Eine solche liegt hier nicht vor.

Ein Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen ergibt sich weder aus den 2003 bis 2005 geltenden Umsatzsteuer- sowie Einkommensteuer-Richtlinien und auch nicht daraus, dass die Besteuerung nach § 24 UStG vom Finanzamt bei vorangegangenen Betriebsprüfungen nicht beanstandet wurde.

 

Hinweis

Die EuGH-Rechtsprechung begrenzt seit längerem die Durchschnittssatzbesteuerung als Ausnahmevorschrift eng auf Umsätze im Kernbereich der Land- und Forstwirtschaft. Dementsprechend unterliegt auch die entgeltliche Entsorgung von Klärschlamm durch Landwirte der Regelbesteuerung, obwohl damit die eigenen landwirtschaftlichen Flächen gedüngt wurden (BFH, Urteil v. 23.1.2013, XI R 27/11).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.1.2013, V R 34/11.

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