Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche erste Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 WoFG für einen Ein-Personen-Haushalt 16.800 EUR, für einen Zwei-Personen-Haushalt 25.200 EUR, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.740 EUR.

Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 WoFG für jedes zum Haushalt rechnende Kind i. S. v. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG um weitere 700 EUR.

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