Zusammenfassung

 
Überblick

Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.

1 Rechtliche Grundlagen

  • Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) vom 22.11.2013 (GVBl. S. 472)
  • Landesverordnung über die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung vom 27.1.2014 (GVBl. S. 10)
  • Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen zu den Einkommensgrenzen ab 1.1.2023 vom 7.12.2022
  • Verwaltungsvorschrift "Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum und Erwerb von Genossenschaftsanteilen" vom 2.4.2020 (MinBl. S. 82) i. d. F. vom 7.3.2023 (MinBl. S. 68)
  • Verwaltungsvorschrift "Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum" vom 2.4.2020 (MinBl. S. 88) i. d. F. vom 7.3.2023 (MinBl. S. 69)
  • Verwaltungsvorschrift "Modernisierung von Mietwohnungen" vom 7.3.2023 (MinBl. S. 65)
  • Verwaltungsvorschrift "Soziale Mietwohnraumförderung" vom 7.3.2023 (MinBl. S. 40)
  • Verwaltungsvorschrift "Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften" vom 7.3.2023 (MinBl. S. 53)
  • Verwaltungsvorschrift "Förderung von Wohnraum für "Junges Wohnen" (Studierenden- und Auszubildendenwohnheime)" vom 7.3.2023 (MinBl. S. 58)
  • Verwaltungsvorschrift "ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende" vom 8.12.2015 (MinBl. 2016 S. 26) i. d. F. vom 10.6.2022 (MinBl. S. 128)
  • Verwaltungsvorschrift "Wohnen in Orts- und Stadtkernen" vom 17.11.2020 (MinBl. S. 275)
  • Sonderprogramm zur Förderung des klimagerechten sozialen Wohnungsbaus vom 10.6.2022 (MinBl. S. 129)
  • Verwaltungsvorschrift "Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung)" vom 7.3.2023 (MinBl. S. 69)

2 Weitere Informationen und Ansprechpartner

  • Adressen

    Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Kaiser-Friedrich-Straße 5, 55116 Mainz, Tel.: 06131-16 0, Mail: poststelle@fm.rlp.de, Web: www.fm.rlp.de

  • Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Holzhofstraße 4, 55116 Mainz, Tel. Beratungszentrum Wohnraumförderung: 06131-6172 1991, Mail: wohnraum@isb.rlp.de, Web: www.isb.rlp.de
  • Stadt- und Kreisverwaltungen, in denen das Förderobjekt liegt

3 Förderangebote

3.1 Förderung von Mietwohnungen

Haushalte mit geringem Einkommen

Fördergegenstand und Zielgruppe: Gefördert werden der Neubau einschließlich des erstmaligen Erwerbs neu geschaffenen Wohnraums innerhalb von 2 Jahren nach Bezugsfertigkeit (Ersterwerb) sowie der Ersatzneubau. Wenn wesentlicher Bauaufwand entsteht, werden auch der Ausbau, der Umbau, die Umwandlung und die Erweiterung gefördert. Wohnungen des betreuten Wohnens und Räume für die gemeinschaftliche Nutzung oder zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur können ebenfalls gefördert werden. Zielgruppe sind Haushalte mit geringem Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 LWoFG und Haushalte mit einem Einkommen bis zu 60 % über der Einkommensgrenze.

Es sind Wohnflächenobergrenzen und energetische Anforderungen zu beachten.

Art und Höhe der Förderung: Die Förderung besteht aus Grunddarlehen, Zusatzdarlehen und Tilgungszuschüssen. Das Grunddarlehen beträgt je nach Mietenstufe des Bauorts und der Zielgruppe je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche:

 
Gemeinde der Mietenstufe Zielgruppe innerhalb der Einkommensgrenze Zielgruppe über der Einkommensgrenze
1 bis 3 2.500 EUR 1.800 EUR
4 2.600 EUR 1.850 EUR
5 2.800 EUR 1.900 EUR
6 3.050 EUR 2.100 EUR
7 3.150 EUR 2.200 EUR

Daneben wird eine Reihe von Zusatzdarlehen gewährt (z. B. für Abrisskosten im Zusammenhang mit Ersatzneubau, standortbedingte Mehrkosten, bauliche Maßnahmen aufgrund einer Schwerbehinderung, Aufzüge, das Bauen mit Holz, ökologische Dämmstoffe und die Erreichung des Effizienzhausstandards 55 oder besser).

Für den Ausbau beträgt die Förderung 50 %, für Umwandlung und Umbau 70 % und für die Erweiterung 90 % der Fördersätze der Grunddarlehen. Die Zusatzdarlehen werden in ungekürzter Höhe gewährt.

Je nach Fördermietenstufen, Bindungsdauer und Fördergegenstand wird ein Tilgungszuschuss zwischen 30 und 50 % des Grunddarlehens gewährt. Auf Zusatzdarlehen wird ein Tilgungszuschuss von bis zu 50 % bereitgestellt.

25 und 30 oder 20 Jahre Zweckbindung

Gegenleistung: Der Bindungszeitraum der geförderten Wohnungen beträgt wahlweise 25 oder 30 Jahre für die Zielgruppe der Haushalte mit einem Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze und 20 Jahre bei einer Förderung zugunsten von Haushalten mit einem Einkommen von bis zu 60 % über der Einkommensgrenze. Neben der Belegungsbindung wird eine Mietbindung mit folgenden monatlichen Anfangsmieten (Nettokaltmiete) vereinbart:

 
Gemeinde der Mietenstufe Zielgruppe innerhalb der Einkommensgrenze Zielgruppe über der Einkommensgrenze
1 4,40 EUR/qm 4,75 EUR/qm
2 4,90 EUR/qm 5,15 EUR/qm

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