Zusammenfassung

 
Überblick

Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.

1 Rechtliche Grundlagen

  • Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.9.2001, zuletzt geändert am 20.11.2019 (BGBl I S. 1626)
  • Verordnung über Abweichungen von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 18.5.2009 (Brem.GBL., 189)
  • Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Förderung des Neubaus von Mietwohnraum – Mietwohnraumförderung – vom 13.10.2014 (Brem.ABl. S. 1394) i. V. m. dem Beschluss der Staatlichen Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung vom 29.9.2022
  • Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Förderung der Modernisierung von Mietwohnraum – Modernisierungsförderung – vom 21.6.2011 (Brem.ABl. S. 707) i. V. m. dem Beschluss der Staatlichen Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung vom 12.1.2021

2 Weitere Informationen und Ansprechpartner

  • Adressen

    Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Tel.: 0421-361 95074, Mail: office@umwelt.bremen.de, Web: www.bauumwelt.bremen.de

  • Bremer Aufbau-Bank GmbH – Abteilung Wohnraum- und Umweltförderung –, Domshof 14/15, 28195 Bremen, Tel.: 0421 9600-454/-457, Mail: mail@bab-bremen.de, Web: www.bab-bremen.de

3 Förderangebote

3.1 Förderung von Mietwohnraum

Neubau von Mietwohnraum

Fördergegenstand und Zielgruppe: In Bremen und Bremerhaven wird der Neubau von Mietwohnungen in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen und in Mietreihenhäusern gefördert. Das Energieniveau muss mindestens dem Effizienzhaus-Standard 40 entsprechen. Alle Wohnungen sollen nach DIN 18040-2 barrierefrei errichtet werden. Zusätzlich sind Wohnflächengrenzen zu beachten. Bestimmt sind die Wohnungen für Haushalte mit einem Einkommen bis zu 60 % über der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG, vorrangig für Haushalte, die diese Einkommensgrenze einhalten.

Belegungsbindung

Gegenleistungen: Der Zeitraum der Zweckbestimmung der geförderten Wohnungen beträgt 30 Jahre. Während dieses Zeitraums sind die Wohnungen Wohnungssuchenden zur Verfügung zu stellen, die der o. g. Zielgruppe angehören. 20 % der geförderten Wohnungen sollen an Menschen vermietet werden, die von Wohnungslosigkeit bedroht sind.

Mietbindung

Neben der Belegungsbindung wird auch eine Mietbindung vereinbart. Ab Bezugsfertigkeit darf bei Einhaltung der geforderten energetischen Anforderungen des Effizienzhaus-Standards 40 höchstens eine Miete von 6,80 EUR und bei Erreichen des Passivhaus-Standards von 7,00 EUR, jeweils je qm monatlich (netto/kalt), erhoben werden. Für 1-Zimmer-Apartments erhöht sich die zulässige Miete um 0,70 EUR je qm Wohnfläche. Während der Bindungsdauer darf die Miete nur im Rahmen des § 558 BGB erhöht werden, höchstens aber um die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Spanne. Die Miete darf bis zu einem Betrag erhöht werden, der 10 % unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Weitere Mieterhöhungen sind unzulässig. Neben dieser Miete dürfen nur die Betriebskosten gem. §§ 556, 556a und 560 BGB und ggf. eine Pauschale für Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 II. BV erhoben werden. Die Miet- und Belegungsbindung kann auch mittelbar erfüllt werden ("mittelbare Belegung").

Darlehen und Kostenzuschuss

Art und Höhe der Förderung, Konditionen: Die Förderung erfolgt mit nach Wohnungsgröße gestaffelten zinsverbilligten Darlehen und Kostenzuschüssen, höchstens jedoch bis zu 80 % der Gesamtkosten:

 
  Darlehen Kostenzuschuss
Wohnungen für 1 und 2 Personen 90.000 EUR 25.000 EUR

Wohnungen für

  • Alleinerziehende mit 1 oder 2 Kindern
  • 3 Personen
105.000 EUR 25.000 EUR
Familienwohnungen (ab 4 Personen), Mietreihenhäuser 120.000 EUR 25.000 EUR
1-Zimmer-Apartments (z. B. für Studierende) 55.000 EUR 12.500 EUR
Aufschlag pro WE bei nachgewiesenen besonderen Kostensituationen bis zu 5.000 EUR 5.000 EUR

Die Darlehenszinsen werden für die ersten 10 Jahre festgeschrieben. Für 30 Jahre der Darlehenslaufzeit wird der Zinssatz um bis zu 4 % gegenüber dem Marktzins verbilligt. Ab dem 31. Jahr wird das Darlehen marktüblich verzinst. Der Tilgungssatz beträgt in Abhängigkeit von der Gesamtlaufzeit der Darlehen mindestens 1 %, 2 % oder 4 %. Er wird individuell von der BAB ermittelt. Die Mindesteigenleistung beträgt 15 %. Der Kostenzuschuss aus der Förderung und eventuelle Tilgungszuschüsse der KfW können auf die Eigenleistung angerechnet werden.

3.2 Modernisierungsförderung

Modernisierung

Fördergegenstand und Zielgruppe: In Bremen und Bremerhaven kann die Modernisierung von Mietwohnraum in Gebäuden mit mehr als 2 belegungs- und mietbindungsfreien Wohnungen gefördert werden, sofern die Wohnungen seit mindestens 25 Jahren bezugsfertig sind. Nach Modernisierung soll das Ge...

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