Leitsatz

Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so liegt darin nicht immer eine verdeckte Gewinnausschüttung (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 19.3.1997, I R 75/96, BStBl II 1997, S. 577 = INF 1997, S. 541; vom 27.3.2001, I R 40/00, BStBl II 2001, S. 655 = INF 2001, S. 573).

 

Sachverhalt

Eine GmbH, die eine Autobahntankstelle betreibt, zahlte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (G) neben dem Festgehalt vertraglich vereinbarte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Auch die übrigen Arbeitnehmer der GmbH erhielten solche Zuschläge. Zu diesen Arbeitnehmern gehörten zwei leitende Angestellte, die fast genau so viel verdienten wie G. Das Finanzamt behandelte die an G gezahlten Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung. Dagegen erkannte das FG auf Arbeitslohn, der bei der GmbH steuermindernd zu berücksichtigen sei.

 

Entscheidung

Sonderzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind in der Regel verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese Regel gilt aber nicht ausnahmslos. Sie greift nicht ein, wenn im konkreten Betrieb vergleichbare Arbeitnehmer ebensolche Zuschläge erhalten. Das hat das FG hier zu Recht angenommen: Das Gehaltsniveau des G entsprach dem der anderen leitenden Angestellten; auch erhielt G nicht etwa zusätzlich eine Tantieme. Zudem konnte er nicht alle Sonderschichten auf die anderen Leitungspersonen delegieren; da die Tankstelle ständig geöffnet sein musste, musste er einen Teil davon selbst übernehmen. Deshalb durfte das FG davon ausgehen, dass es sich bei den Zuschlägen für G ebenso wie für die übrigen Arbeitnehmer um Arbeitslohn und nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen handelte.

 

Praxishinweis

  1. Die Vereinbarung von Überstundenzuschlägen etc. dient meist dazu, dem Arbeitnehmer die Steuerfreiheit nach § 3b EStG zu verschaffen. Der BFH erkennt dies bei Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig nicht an, da er annimmt, dass diese ohnehin "immer im Einsatz" sein müssen. Insoweit unterscheiden sie sich von "normalen" Arbeitnehmern. Daran hält er in dem neuen Urteil ausdrücklich fest. Verfahren dieser Art kann eine GmbH deshalb nur dann gewinnen, wenn Zuschläge auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, die in allen wesentlichen Punkten mit dem Geschäftsführer vergleichbar sind. Dabei kann z.B. ein deutlich höheres Gehalt oder eine Tantiemeberechtigung des Geschäftsführers schädlich sein.
  2. Wichtig war im Urteilsfall, dass das FG der GmbH Recht gegeben hatte. Eine andere Entscheidung hätte der BFH wohl gleichfalls bestätigt, da er die einzelfallbezogene Würdigung zunehmend den FG überlässt.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 14.7.2004, I R 111/03

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