Leitsatz

Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung nach § 41b EStG geleistet werden. Diese Einzelabrechnung zum Abschluss des Lohnkontos ist grundsätzlich unverzichtbar. Ein Verzicht kommt nur in Frage, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschalen Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Fehlzeiten die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um die Steuerfreiheit pauschaler Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte das Finanzamt festgestellt, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern tarifliche Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt hatte. Die Arbeitnehmer erhielten monatlich gleichbleibende Zahlungen. Wegen fehlender Aufzeichnungen erkannte das Finanzamt die Steuerfreistellung dieser pauschalen Zahlungen nicht an. FG und BFH gaben dem Finanzamt Recht.

Der BFH hält es nicht für ausreichend, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist.

 

Hinweis

Zuschläge sind nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden zu den begünstigten Zeiten voraus. Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur steuerfrei, wenn sie nach dem Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden.

Der BFH hat einmal mehr klargestellt, dass auf die Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos nur verzichtet werden kann, wenn die Arbeitsleistungen, wie z.B. in einem Nachtcafe, fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten – aufs Jahr bezogen – die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 8.12.2011 VI R 18/11.

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