Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus ist am 8. August im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Durch den neuen § 7b EStG wird der Neubau von Mietwohnungen für Privatleute und Unternehmen attraktiver, weil er ihnen künftig eine Sonderabschreibung ermöglicht.

Die neue Sonder-AfA ist ein wesentliches Element der Wohnungsoffensive der Bundesregierung, um dauerhaft mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Das Gesetz hatte ein gutes halbes Jahr unentschieden im Bundesrat gelegen, war dann aber Ende Juni überraschend auf die Tagesordnung gehoben und verabschiedet worden.

Seit Anfang August 2019 können private Investoren nun – zeitlich befristet – 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung zusätzlich bei der Steuer geltend zu machen. Die reguläre lineare Abschreibung über 2 % kann parallel genutzt werden. Damit können in den ersten 4 Jahren insgesamt 28 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten steuerlich abgeschrieben werden.

Das steckt hinter der neuen Sonder-AfA

Folgendes muss erfüllt sein, damit Investoren die neue Sonderabschreibung in Anspruch nehmen können:

  • § 7b EStG gilt für Investitionen in neue Wohnungen sowohl in neuen wie in bestehenden Gebäuden.
  • Die Sonder-AfA beträgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung der Immobilie sowie in den drei Folgejahren bis zu 5 % der förderfähigen Kosten jährlich – zusätzlich zur regulären linearen AfA.
  • Die Wohnungen oder Gebäude müssen für 10 Jahre dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden (= im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den 9 Folgejahren). Eine Eigennutzung ist damit also ebenso ausgeschlossen wie die Nutzung als Ferienwohnung.
  • Bauantrag oder Bauanzeige müssen nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt werden.
  • Die Anschaffungs- und Herstellkosten der neuen Wohnungen oder Gebäude liegen unter 3.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche (ohne Grund und Boden). Liegen sie darüber, kann § 7b EstG nicht – auch nicht in Teilen – genutzt werden.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist auf 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche gedeckelt.
  • Die Wohnungen beziehungsweise Gebäude müssen innerhalb der Grenzen der Europäischen Union liegen.
  • Für die Sonder-AfA müssen die EU-rechtlichen Voraussetzungen über De-minimis-Beihilfen eingehalten werden. Das bedeutet unter anderem, dass der Gesamtbetrag der Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, innerhalb von 3 Veranlagungszeiträumen 200.000 EUR nicht übersteigen darf.

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