Leitsatz

Aufwendungen des Kreditinstituts (Arbeitgeber) für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten (Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, Arbeitslohn.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts und bewohnt mit seiner Familie ein eigenes Einfamilienhaus. Wie bei den anderen Vorstandsmitgliedern gewährte die Bank dem Kläger aufgrund eines Vorstandsbeschlusses einen Zuschuss zum Einbau verschiedener Sicherheitsmaßnahmen in sein Haus, behandelte ihn jedoch nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzamt setzte den Zuschuss dagegen im Einkommensteuerbescheid als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH untersucht den Fall unter drei unterschiedlichen Aspekten, die aber sachlich zusammenhängen: Arbeitslohn, Auslagenersatz und Werbungskosten. Vorteile sind – vereinfacht formuliert – kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, daher vernachlässigt werden kann. Ebenso sind Zahlungen des Arbeitgebers dann kein Arbeitslohn, wenn dadurch Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden[1]. Ein solcher Auslagenersatz ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätigt, die der Arbeitsausführung dienen und die nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Hier hat das FG ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers verneint, aber ein Eigeninteresse des Klägers an den werterhöhenden Sicherungsmaßnahmen bejaht, denn allein seine abstrakte Gefährdung reiche nicht aus, den dauerhaften finanziellen Vorteil zu kompensieren. Weil seine private Lebensführung i.S. von § 12 EStG berührt ist, kann der Kläger auch keine Werbungskosten absetzen.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung führt dem Rechtsanwender die Parallelität der Problematik vor Augen, wenn Zuwendungen des Arbeitgebers dahin geprüft werden, ob sie zu Arbeitslohn oder zu steuerfreiem Auslagenersatz führen. Sie bilden keinen Arbeitslohn, wenn bloß Auslagen des Arbeitnehmers ersetzt werden sollen. Ob eine Vorteilsgewährung allerdings Auslagenersatz i.S. des § 3 Nr. 50 EStG ist, hängt ebenso wie das Vorliegen von Arbeitslohn davon ab, in wessen Interesse der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer etwas zuwendet. Tut er das überwiegend im eigenen Interesse, liegt kein Arbeitslohn vor. Damit wäre z.B. im vorliegenden Fall Auslagenersatz gegeben, wenn der Kläger nicht nur abstrakt, sondern vielmehr konkret gefährdet wäre. Zur Frage, wann jemand abstrakt oder konkret gefährdet ist, folgt die Rechtsprechung im Wesentlichen der Einschätzung des BMF[2].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 5.4.2006, IX R 109/00

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