• Für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Hausinstallation (UsI) mit Duschen (aerosolbildend) und mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist alle drei Jahre eine Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen vorgeschrieben, wenn die Anlagen gewerblich, z. B. Vermietung von Wohnungen oder Arbeitsstätten, genutzt werden. Liegt eine öffentliche Nutzung, z. B. Krankenhaus, Pflegeheim, Kita, Schule, Sporteinrichtung oder Hotel, vor, ist eine jährliche Untersuchung erforderlich.[1]
  • Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist nach Trinkwasserverordnung eine Anlage mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Dabei wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht mit berücksichtigt (die Zirkulationsleitung ist die Leitung in einem Kreislauf für erwärmtes Trinkwasser, in der Wasser zum Wassererwärmer oder zum Wasserspeicher zurückläuft).
  • Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
  • Der Betreiber (UsI) muss für das Vorhandensein geeigneter Probeentnahmestellen an der Anlage sorgen. Die Probeentnahmestellen müssen so installiert sein, dass jeder Steigstrang erfasst wird.
  • Der Unternehmer und sonstige Inhaber beauftragt ein Trinkwasserlabor mit der Entnahme und Untersuchung von Proben und trägt die Kosten der Untersuchung.
[1] Gesundheitsamt Dortmund, Merkblatt Information für Unternehmer und sonstige Inhaber von Hausinstallationen über die Untersuchungspflicht auf Legionellen, Dezember 2012

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