Leitsatz

Selbstständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige war seit dem Jahr 2006 als Prostituierte tätig und bot Dritten die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt in einer eigens dafür gemieteten Wohnung an. Ihre Betriebseinnahmen beliefen sich im Jahr 2006 einschließlich der Umsatzsteuer auf etwa 64.000 EUR und die Betriebsausgaben auf ca. 26.000 EUR. Das Finanzamt behandelte den aus der Prostitution erzielten Gewinn i.H.v. 38.115 EUR nicht – wie erklärt – als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 152 EUR fest.

Die Klage der Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das FG verwies insbesondere auf das BFH-Urteil v. 23.6.1964, GrS 1/64 S, BStBl 1964 III S. 500, wonach aus "gewerbsmäßiger Unzucht" sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG erzielt würden. An dieser Auffassung sei trotz veränderter Umstände festzuhalten.

Der III. Senat des BFH teilt die Auffassung des Finanzamts und beabsichtigt daher, der Revision des Finanzamts stattzugeben. Er hat die Rechtsfrage dem Großen Senat des BFH vorgelegt. Der Große Senat teilt die Auffassung des vorlegenden III. Senats (in BStBl 2012 II S. 661), dass selbstständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und damit einen Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG unterhalten. Der BFH folgt mit seiner nunmehr getroffenen Entscheidung der einhelligen Auffassung in Verwaltung und Literatur, wonach Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb unterhalten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 20.2.2013, GrS 1/12.

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