Leitsatz

Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hat auf einem im Randgebiet des Hamburger Hafens liegenden schiffbaren Kanal eine aus 3 Schwimmkörpern ("Terrasse", "Lounge" und "Conference") und einem Pfahlbau ("Foyer") bestehende und als gastronomisches Event- und Konferenzzentrum genutzte Anlage errichtet. Die Anlage ist durch bewegliche Versorgungsleitungen mit dem Festland verbunden. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 24.3.2009 den Einheitswert für die Anlage als Geschäftsgrundstück – Gebäude auf fremdem Grund und Boden – auf den 1.1.2009 fest. Das FG gab der Klage teilweise statt, wobei es die Gebäudeeigenschaft lediglich für den Pfahlbau bejahte. Den Schwimmkörpern fehle es an einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden. Damit war das Finanzamt nicht einverstanden. Begründung: Die Anlage erfülle als sog. Lieger aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds sowie der äußeren und inneren Beschaffenheit und Ausgestaltung alle Merkmale eines Gebäudes.

Der BFH entscheidet, dass das FG zutreffend die Schwimmkörper mit den auf ihnen ruhenden Aufbauten nicht als der Einheitsbewertung unterliegende Gebäude beurteilt und demgemäß nicht in die wirtschaftliche Einheit des als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu behandelnden Pfahlbaus einbezogen hat. Bewertungsrechtlich ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Der ausschließlich auf Schwimmkörpern ruhende Teil der Anlage erfüllt nicht die Merkmale eines Gebäudes. Einer auf dem Wasser schwimmenden Anlage fehlt die feste Verbindung mit dem Grund und Boden.

Für die Gebäudeeigenschaft reicht nicht aus, eine solche schwimmende Anlage aufgrund kraftschlüssiger Verbindungen durch Dalbenschlösser "mittelbar" fest mit dem Grund und Boden zu verbinden.

 

Hinweis

Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass schwimmende Anlagen nicht der Grundsteuer unterliegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 26.10.2011, II R 27/10.

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