Arrest und einstweilige Verfügung

Wer als Antragsgegner den Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung erwartet, kann sich vorbeugend hiergegen mit einem Verteidigungsschriftsatz zur Wehr setzen. Für diese Zwecke ist vor rund einem Jahr ein zentrales Schutzschriftenregister geschaffen worden. Grundlage hierfür sind §§ 945a und b ZPO. Nach § 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO werden Schutzschriften als vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung definiert. Den Inhalt einer solchen Schutzschrift des späteren Antragsgegners hat das Gericht bei der nachfolgenden Entscheidung über einen eingehenden Arrest- oder Verfügungsantrag auch dann zu berücksichtigen, wenn es ohne mündliche Verhandlung entscheiden will.

Einreichung

Die Schutzschrift kann schriftlich bei dem für die Anordnung zuständigen Gericht oder in elektronischer Form beim zentralen Schutzschriftenregister eingereicht werden. Nur im 2. Fall gilt sie nach § 945a Abs. 2 Satz 1 bei allen ordentlichen Gerichten der Länder als eingereicht; die Gerichte haben die Pflicht zur Recherche in diesem Register. Das zentrale Schutzschriftenregister wird von der Landesjustizverwaltung Hessen geführt.

Kostenerstattung

Die Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift sind im Verfügungsverfahren bei allen ordentlichen Gerichten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben erstattungsfähig. Darauf, ob das Gericht, bei dem der Verfügungsantrag gestellt wird, die Schutzschrift vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen hat oder nicht, kommt es nicht an (OLG Hamburg, Beschluss v. 4.7.2016, 8 W 68/16, GRUR-RR 2016 S. 431).

Geltungsbereich

Hinweis: Der Anwendungsbereich des Registers ist auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich Arbeitsgerichtsbarkeit) beschränkt. Diese Regelungen gelten insbesondere nicht für Arrestverfahren in Familienstreitsachen. Denn § 119 Abs. 2 Satz 2 FamFG erklärt die Vorschrift des § 945a ZPO nicht für entsprechend anwendbar.

(Ausführlich dazu Dötsch, MDR 2016, S. 495; Bacher, MDR 2015, S. 1329; Schmitt-Gaedke, GRUR-Prax 2015, S. 161)

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