Nachbarhaus beschädigt

Die Klägerin war ein Bauunternehmen, das Betonfertigteile etc. herstellte und einbaute. Sie wurde von einem Bauherrn mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, die seitens der Klägerin als Subunternehmerin eingesetzte Firma habe das Flachdach eines anderen, ebenfalls im Eigentum des Bauherrn stehenden Gebäudes beschädigt. Die Subunternehmerin hatte Fassadeneinmessungsarbeiten für die Klägerin durchgeführt.

Der Bauauftrag umfasste die Herstellung einer Fertigteilfassade für ein Gebäude, wozu auch vorbereitende Leistungen zählten, insbesondere die Fassadenmessung.

Versichertes Risiko

Im Versicherungsvertrag war als versichertes Risiko angegeben "Herstellung, Lieferung, Montage von und Handel mit Betonfertigteilen und Betonwaren, Kranarbeiten, Generalunternehmer" (sogenannte Betriebsbeschreibung).

Regulierung verweigert

Der Haftpflichtversicherer der Klägerin verweigerte seine Eintrittspflicht, da die Vermessung der Bestandsfassade eines Gebäudes gemäß dem Grundsatz der Risikospezialität nicht von den im Versicherungsschein aufgeführten Tätigkeiten abgedeckt sei.

OLG bejaht Eintrittspflicht

Das OLG Stuttgart betrachtete die schadensursächlichen Vermessungsarbeiten indessen als versicherte Tätigkeiten. Das versicherte Risiko einer Betriebshaftpflichtversicherung – so das OLG – bilden grundsätzlich die im Versicherungsschein angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. In den Schutzbereich fallen insoweit alle Aktivitäten, die in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen, wenn das zu deckende Wagnis betriebsbezogen ist.

Versicherungsschutz erfasst auch vorbereitende Tätigkeiten

Aus dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses war laut OLG zu folgern, dass es sich hierbei nicht um eine allgemeine, von Herstellung und Montage der Betonfertigteile losgelöste Planungsleistung handelte, sondern um eine vorbereitende Tätigkeit, die dem Zweck der passgenauen Herstellung der geschuldeten Fertigteile diente.

Im Übrigen gehörte zur erforderlichen Planung des Fertigteilwerks im Vorfeld zwingend auch ein Aufmaß des Bestands, um die Geometrie der Teile sowie die tragenden Verankerungen am Bestand richtig planen zu können.

Subunternehmereinsatz unschädlich

Dass die Klägerin die Vermessungsarbeiten nicht selbst durchgeführt, sondern hierfür eine Subunternehmerin eingesetzt hatte, war unschädlich, da gemäß den Versicherungsbedingungen auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung von Subunternehmern gedeckt war.

Tipp

Eine Abstimmung der Betriebsbeschreibung mit dem Versicherer und/oder dem Versicherungsmakler ist jedenfalls ratsam.

(OLG Stuttgart, Urteil v. 25.4.2016, 7 U 215/15)

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