Leitsatz (amtlich)

Schulgeldzahlungen an eine fremdsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im Inland aufhalten.

 

Sachverhalt

Die Kläger (Eheleute) sind Staatsbürger der USA. Der Kläger war bei einem amerikanischen Konzern beschäftigt. Er wurde im Sommer des Streitjahres 1991 für zunächst drei Jahre als Arbeitnehmer eines inländischen Tochterunternehmens nach Deutschland entsandt. Seine Familie zog im August 1991 nach. Die beiden Kinder besuchten nach dem Umzug eine englischsprachige Internationale Schule. Der Arbeitgeber ersetzte dem Kläger das Schuldgeld und unterwarf es aufgrund einer Nettolohnvereinbarung der LSt. Das Finanzamt lehnte den Abzug des Schulgelds als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers ab und berücksichtigte lediglich 30% (12760 DM) als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Klage[1] und Revision der Kläger blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Der Ausgleich der Schulgeldzahlung durch den Arbeitgeber ist kein entsprechend § 3 Nr. 64 EStG steuerfreier Arbeitslohn. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, weil Fallgestaltungen wie im Streitfall nicht mit den in § 3 Nr. 64 EStG geregelten Fallgestaltungen vergleichbar sind. Der Kläger ist nicht im Ausland, sondern im Inland beschäftigt.

Die Schulgeldzahlungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung (Schulausbildung) ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten[2]. Das gilt auch für Schulgeldzahlungen für den Besuch einer fremdsprachigen Schule. Der Umstand, dass der Schulbesuch auch durch den Beruf der Eltern bedingt ist, führt nicht zur Abziehbarkeit. Schulgeldzahlungen gehören jedenfalls dem Schwerpunkt nach untrennbar zu den Lebenshaltungskosten und unterliegen deshalb dem aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleiteten Aufteilungs- und Abzugsverbot[3]. Für Schulgeldzahlungen gilt insoweit nichts anderes als für berufsbedingte Kinderbetreuungskosten, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ebenfalls weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar sind[4].

Die über den Sonderausgabenabzug hinausgehenden Aufwendungen sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen[5]. Die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992 vom 25.2.1992[6] hat daran nichts geändert. Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes können auch nach der Neufassung grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn es sich - anders als im Streitfall - um krankheitsbedingte Aufwendungen handelt[7].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 23.11.2000 – VI R 38/97

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