Leitsatz

Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland ist gemäß §10 Abs.1 Nr.9 EStG als Sonderausgabe abziehbar.

 

Sachverhalt

Ein Ruhestandsbeamter mit deutschen Versorgungsbezügen wohnt mit seiner Familie in Spanien. Die beiden 1987 bzw. 1990 geborenen Kinder besuchen die Deutsche Schule in Valencia. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1998 beantragten die Eltern, 30% folgender Aufwendungen als Sonderausgaben anzusetzen:

Schulgeld der Deutschen Schule 9491DM
Schulbücher für die Deutsche Schule 274DM
Kostenpflichtige Kurse an der Deutschen Schule 178DM
Klavierunterricht an der Deutschen Schule 912DM
Schulgeld für Musikschule 200DM

Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, Auslandsschulen seien weder nach Art.7 Abs.4 GG genehmigte bzw. nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen noch nach Landesrecht anerkannte Ergänzungsschulen. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH gab den Eltern dem Grunde nach Recht. Von der Kultusministerkonferenz anerkannte Deutsche Schulen im Ausland sind Schulen i.S. von §10 Abs.1 Nr.9 EStG. Nachdem die Bundesländer ausschließlich für die Regelung des Privatschulwesens[1] zuständig sind und die Kultusministerkonferenz einen Zusammenschluss der für Bildung und Erziehung zuständigen Minister bzw. Senatoren der Länder darstellt, ist die Anerkennung einer ausländischen Privatschule durch die Kultusministerkonferenz der Gesamtheit der Länder zuzurechnen. Die Deutsche Schule in Valencia ist durch diese Anerkennung einer öffentlichen Schule in Deutschland gleichgestellt worden. Den Eltern stand damit der Sonderausgabenabzug des §10 Abs.1 Nr.9 EStG dem Grunde nach zu. Tatsächlich abzugsfähig ist allerdings nur das reine Schulgeld, also 30% von 9491DM, nicht hingegen der Aufwand für Schulbücher und sonstige kostenpflichtige Kurse.

 

Praxishinweis

An die Anerkennung einer Deutschen Schule im Ausland durch die Kultusministerkonferenz sind die Finanzämter nach dieser Entscheidung ebenso gebunden, wie an die Genehmigung einer Ersatzschule oder die Anerkennung einer Ergänzungsschule im Inland durch die oberste Kultusbehörde eines Bundeslandes. Der Anerkennungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid i.S. der §§171 Abs.10 Satz1, 175 Abs.1 Nr.1 AO, also ein "anderer Verwaltungsakt", dem Bindungswirkung für den Steuerbescheid zukommt.

Mit der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz ist gewährleistet, dass die privaten Deutschen Schulen im Ausland hinsichtlich ihrer Lehrziele und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen in Deutschland zurückstehen. Mit dem Abschluss an diesen Schulen erwerben die Schüler deshalb die deutsche allgemeine Hochschulreife. Die Kultusministerkonferenz hat bei der Anerkennung auch die Vorgaben des Art.7 Abs.4 GG zu beachten, dass wegen der Höhe des Schulgeldes keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Zum Vergleich: Im Streitfall mussten die Eltern für zwei Kinder ein Schulgeld von 9491DM entrichten; in dem Fall, der dem Urteil XI R 66/03[2] zugrunde liegt, betrug das Schulgeld für ein Kind an einem britischen College 43230DM. Dort hat der BFH den Sonderausgabenzug versagt.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 14.12.2004, XI R 32/03

[1] Vgl. Art.30, 70ff. GG
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004, XI R 66/03, INF 2005, S.406

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