Grundsätzlich Steuerpflicht

Ehebedingte unbenannte Zuwendungen, d. h. Zuwendungen, die sich Ehegatten während des Bestehens der Ehe zum "Ausgleich für geleistete Mitarbeit" oder als "angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens" machen, sind freigebige Zuwendungen i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und unterliegen daher grundsätzlich der Schenkungsteuer.[1] Unterhaltszuwendungen, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen (§ 1353 BGB), sind nicht freigebig und unterliegen damit der Besteuerung.

Lebenspartner

Die genannten Grundsätze gelten auch für Zuwendungen von Lebenspartnern i. S. d. Lebenspartnerschaftgesetzes.

Steuerfreiheit für Familienheime

Familienheime

Steuerfrei sind jedoch Zuwendungen unter Lebenden[2], wenn mit der Zuwendung

 
  • ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft;
  • ein Ehegatte den anderen Ehegatten von Verpflichtungen freistellt, die dieser im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienwohnheims eingegangen ist;
  • ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Schenkung nach §§ 516 ff. BGB oder um eine eheliche unbenannte Zuwendung handelt.

Das Familienheim als Haus oder Eigentumswohnung muss den Mittelpunkt des familiären Lebens bilden.

Unschädliche Mitbenutzung

Der Steuerfreiheit des übertragenen Familienwohnheims steht nicht entgegen

 
  • die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken bei untergeordneter Bedeutung dieser Nutzung z. B. als Arbeitszimmer;
  • die gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung, wenn die Wohnnutzung überwiegt, die Wohnräume die Voraussetzungen einer Wohnung erfüllen und die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
  • die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen an weitere Verwandte, z. B. durch Aufnahme der Eltern.

Schädliche Nutzung

Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt, wenn die Wohnung

 
  • auch nur teilweise vermietet wird,
  • als Ferien- oder Wochenendhaus verwendet wird oder
  • für einen Berufspendler lediglich die Zweitwohnung darstellt.

Gebäudetyp

In der Regel wird es sich bei dem übertragenen Familienheim um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handeln. Ein Dreifamilienhaus kann in Betracht kommen, wenn die Wohnungen von der Familie genutzt werden. Die Befreiung schließt Garagen und sonstige auf dem Grundstück befindliche Nebengebäude ein. Die Aufteilung des Werts eines Grundstücks, das neben der eigenen Wohnnutzung weitere Nutzungen aufweist, erfolgt nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Ohne Bedeutung ist der Güterstand der Ehegatten. Eine wertmäßige Begrenzung besteht nicht. Es findet auch keine Angemessenheitsprüfung statt.

Mehrfacher Erwerb

Während des Bestehens der Ehe kann nacheinander mehrfach ein Familienheim zugewendet werden, wenn der bedachte Ehegatte dadurch nicht gleichzeitig Eigentümer oder Miteigentümer mehrerer Familienheime wird. Eine Behaltenspflicht besteht nicht. Die spätere Veräußerung ist daher unbeachtlich, desgleichen eine Nutzungsänderung, sofern kein Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 der Abgabenordnung vorliegt.[3]

[1] R E 7.2 ErbStR.
[3] R E 13.3 Abs. 5 ErbStR.

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