Keine Vertragsaufhebung

Überträgt der Beschenkte den geschenkten Gegenstand auf den Schenker zurück, liegt grundsätzlich eine neue steuerpflichtige Schenkung vor.

Erstattungs-Fälle

Keine neue Steuer

In den nachfolgenden Fällen entsteht keine neue Steuer. Die Steuer für den ursprünglichen Erwerb erlischt nach § 29 ErbStG, soweit ein Geschenk wegen eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rückforderungsrechts zurückgegeben werden musste. Gesetzliche Rückforderungsrechte bestehen z. B. nach

 

Geldzahlung anstelle Rückgabe

Die Herausgabe einer Schenkung kann gem. § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Hingabe eines Geldbetrags abgewendet werden. Wirtschaftlich ist dies der unfreiwilligen Herausgabe des Geschenks, z. B. eines Grundstücks, gleichzustellen, soweit bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind. Machen sich Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft Zuwendungen mit der Bestimmung, dass sie auf die Ausgleichsforderung anzurechnen sind, entsteht hierfür auflösend bedingt Schenkungsteuer. Muss sich der Ehegatte die der Schenkungsteuer unterworfene Schenkung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf seine Ausgleichsforderung anrechnen lassen, wird diese dadurch gemindert. Dies kommt einer Rückgabe der seinerzeitigen Zuwendung gleich. Wird die Zugewinngemeinschaft nicht durch den Tod eines Ehegatten beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, erlischt die Steuer für diese Zuwendungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

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