Keine Vertragsaufhebung
Überträgt der Beschenkte den geschenkten Gegenstand auf den Schenker zurück, liegt grundsätzlich eine neue steuerpflichtige Schenkung vor.
Erstattungs-Fälle
Keine neue Steuer
In den nachfolgenden Fällen entsteht keine neue Steuer. Die Steuer für den ursprünglichen Erwerb erlischt nach § 29 ErbStG, soweit ein Geschenk wegen eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rückforderungsrechts zurückgegeben werden musste. Gesetzliche Rückforderungsrechte bestehen z. B. nach
- § 527 Abs. 1 BGB wegen Nichtvollziehung einer Auflage,
- § 528 Abs. 1 BGB wegen Verarmung des Schenkers,
- § 530 BGB wegen groben Undanks des Beschenkten,
- § 818 BGB wegen Nichtigkeit nach Anfechtung.
Geldzahlung anstelle Rückgabe
Die Herausgabe einer Schenkung kann gem. § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Hingabe eines Geldbetrags abgewendet werden. Wirtschaftlich ist dies der unfreiwilligen Herausgabe des Geschenks, z. B. eines Grundstücks, gleichzustellen, soweit bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind. Machen sich Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft Zuwendungen mit der Bestimmung, dass sie auf die Ausgleichsforderung anzurechnen sind, entsteht hierfür auflösend bedingt Schenkungsteuer. Muss sich der Ehegatte die der Schenkungsteuer unterworfene Schenkung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf seine Ausgleichsforderung anrechnen lassen, wird diese dadurch gemindert. Dies kommt einer Rückgabe der seinerzeitigen Zuwendung gleich. Wird die Zugewinngemeinschaft nicht durch den Tod eines Ehegatten beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, erlischt die Steuer für diese Zuwendungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
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