Das steht im Urteil

Wendet ein Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem gemeinsam bewohnten Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten bewohnten Flächen steuerfrei.

 

Der Sachverhalt

Die Eheleute A und B hoben im Jahre 1999 den bis dahin für sie geltenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten an dessen Stelle den Güterstand der Gütertrennung. Die Ehefrau (B) sollte zum Ausgleich ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich von ihrem Ehemann (A) dessen Miteigentumsanteil an dem ihnen bis dahin gemeinsam gehörenden Wohnhaus sowie einen Geldbetrag von 526.000 DM erhalten.

Das Haus umfasste drei Wohnungen. Die 135 m2 bzw. 80 m2 großen Wohnungen im Erdgeschoss und im Untergeschoss nutzten die Eheleute und ihre Kinder. Ein Raum im Untergeschoss war an eine GmbH vermietet, deren Geschäftsführer A war; dieser Raum diente A als Büro. Die Dachgeschosswohnung wurde aufgrund eines dinglichen Rechts von der Mutter der B bewohnt.

Das Finanzamt setzte gegen B Schenkungsteuer fest. Nach seiner Ansicht ist die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass keine Schenkungsteuer festzusetzen war. Er geht von der gesetzlichen Regelung aus, dass Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung verschafft, steuerfrei bleiben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG). – Wird ein Haus von den Ehegatten teils zu eigenen Wohnzwecken und teils anders – wie z.B. für eigene gewerbliche oder sonstige berufliche Zwecke oder zum Vermieten – genutzt, so ist eine Aufteilung des zivilrechtlich einheitlichen Eigentums nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang vorzunehmen. Danach ist die Steuerbefreiung für die von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räume anteilig zu gewähren und für die anders genutzten Flächen unabhängig von Art und Umfang dieser Nutzung zu versagen. Für die hiernach vorzunehmende Aufteilung des Grundstückswerts ist allein auf das Verhältnis der Nutzflächen abzustellen.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten liegt nach Auffassung des BFH auch insoweit vor, als Verwandte der Ehegatten Räumlichkeiten des Hauses i.R. eines gemeinsamen Hausstands mit den Ehegatten bewohnen. Dagegen handelt es sich um eine anderweitige – die Steuerbefreiung anteilig ausschließende – Nutzung des Gebäudes, soweit Verwandte in dem Haus wohnen, ohne mit den Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand zu führen. – Beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer der Ehegatten sind der Wohnnutzung zuzurechnen, soweit sie im Wohnbereich belegen sind. Da es allein auf die tatsächliche Nutzung des Arbeitszimmers durch den oder die Ehegatten ankommt, führt es zu keinem anderen Ergebnis, wenn das Arbeitszimmer an den Arbeitgeber eines Ehegatten vermietet ist. Dabei ist es unerheblich, ob das vereinbarte Mietverhältnis ertragsteuerrechtlich anzuerkennen ist, oder ob es sich bei der Miete um Arbeitslohn handelt.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft den noch bis Ende 2008 geltenden Rechtszustand. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008 (BGBl I S. 3018) wurde § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG neu gefasst.

 

Link zur Entscheidung

v. 26.2.2009, II R 69/06BFH, Urteil vom 26.02.2009, II R 69/06Urteil

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