Leitsatz

Auch wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Grundstücke im Gesamthandsvermögen durch Schenkung der übrigen Gesellschaftsanteile erwirbt, ist dies grunderwerbsteuerfrei. Erfolgt dieser Übergang durch eine gemischte Schenkung, stellt der Grundbesitzwert, gemindert um den Anteil des Erwerbers, die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer dar, sofern dieser Wert schenkungsteuerlich dem entgeltlichen Teil des Erwerbs entspricht.

 

Sachverhalt

A und sein Bruder B waren je zur Hälfte Gesellschafter der vermögensverwaltenden AB-GbR, die mehrere Grundstücke umfasste. A und B vereinbarten notariell, dass die GbR aufgelöst wird und B seinen Anteil auf den A überträgt. A verpflichtete sich dafür zu Zahlungen an B und an Dritte. Das Finanzamt ging im Schenkungsteuerbescheid davon aus, dass eine gemischte Schenkung bzw. eine Schenkung unter einer Leistungsauflage vorliegt. Ferner setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest und ging dabei von der Hälfte der Grundstückswerte aus. Es verneinte eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG.

Dem widersprach das FG und nun auch der BFH. Wird eine Personengesellschaft mit Grundbesitz durch Anwachsung aufgelöst, ist der Übergang des Grundbesitzes aus dem Gesamthandsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Allerdings ist dieser Erwerb insoweit grunderwerbsteuerfrei, als der Übernehmende am Vermögen der Gesamthand bereits bisher beteiligt war (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG).

Soweit die Anwachsung auf einer freigebigen Zuwendung des anderen Gesellschafters beruht, kommt ferner die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG zum Zuge. Diese Vorschrift verhindert die doppelte Belastung von Grundstücksschenkungen mit Schenkung- und Grunderwerbsteuer. Dem steht nicht entgegen, dass grunderwerbsteuerrechtlich ein Übergang der Grundstücke aus dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft in das Alleineigentum des Erwerbers vorliegt, während der Schenkungsteuer die freigebige Zuwendung des Gesellschaftsanteils an den Erwerber unterliegt.

Soweit der übernehmende Gesellschafter dafür im Wege einer gemischtenSchenkung Gegenleistungen erbringt, ist die Steuerbefreiungnur für den unentgeltlichenTeil des Erwerbs anwendbar. Der entgeltliche Teil unterliegt der Grunderwerbsteuer, wofür die Grundbesitzwerte nach §§ 138ff. BewG die Bemessungsgrundlagen bilden und nicht die erbrachten Gegenleistungen.

 

Hinweis

Der BFH stellt damit klar, dass unter den Begriff "Grundstücksschenkungen unter Lebenden" in § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht nur isolierte freigebige Zuwendungen von Grundstücken fallen, sondern – entsprechend dem Zweck der Regelung – auch eine freigebige Zuwendung eines Anteil an einer Personengesellschaft mit Grundbesitz.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.9.2006, II R 37/05.

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