Mehr Transparenz

Die Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GwG) soll unter anderem für mehr Transparenz im Immobilienbereich sorgen und den präventiven Kampf gegen Geldwäsche effektiver machen. Dieses Ziel verfolgt die 5. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union, die Deutschland bis zum 10.1.2020 in nationales Recht umsetzen musste. Das "verschärfte Geldwäschegesetz" wurde bereits im Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Dann gilt: Legt ein ausländischer Immobilieninvestor seine Besitzverhältnisse nicht offen, so muss etwa ein Notar künftig die Beurkundung eines Kaufs ablehnen. Transparenzregister sollen Geschäfte etwa über Strohmänner erschweren.

Verdächtige Mietverträge

Immobilienmakler sind schon seit Jahren nach dem GwG in der Pflicht. Neu ist jetzt, dass Immobilienmakler mit Umsetzung der EU-Richtlinien nicht nur bei der Vermittlung von Kaufverträgen, sondern auch bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10.000 EUR verpflichtet sind, dies an die Anti-Geldwäsche-Einheit des Bundes, der Financial Intelligence Unit (FIU), zu melden.

Extreme Anfälligkeit

Die FIU hatte im Jahresbericht 2018 eine "extreme Anfälligkeit" des Immobilienmarkts für dubiose Geschäfte beklagt: nur wenige Fälle würden aus dieser Branche gemeldet. Laut FIU kamen von 77.252 Verdachtsmeldungen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nur 597 aus dem Nicht-Finanzsektor, davon gerade einmal 31 von Immobilienmaklern. Mit einem Bruttoanlagevermögen von ca. 13,9 Billionen EUR (80,3 % des gesamten Anlagevermögens) im Jahr 2016 sind Immobilien laut einem Gutachten des Deutschen Verbands für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung die bedeutendste Anlageklasse in Deutschland und damit besonders anfällig für kriminelle Geschäfte.

Mehr Kompetenzen für FIU

Um zu verhindern, dass illegale Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden, soll die FIU künftig mehr Befugnisse und Kenntnis bei automatisiertem Datenabgleich mit der gemeinsamen Datenbank der Polizeien (INPOL Bund) bekommen, auch von Treffern im Bereich besonders geschützter Daten. Geldwäscherechtliche Pflichten werden außerdem künftig auch für Versteigerungen durch die öffentliche Hand gelten, vor allem im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren.

Der FIU zufolge waren Verdachtsmeldungen bei Immobiliengeschäften häufig mit Barzahlungen begründet: Herkunft oder Verwendung der Mittel konnten nicht oder nur mit erheblichem Aufwand nachvollzogen werden. Ein weiterer Risikofaktor für Geldwäsche stellte wohl die Über- beziehungsweise Unterbewertung von Immobilien dar. Hier schilderten die Verpflichteten Vorgänge, bei denen unerklärliche Wertveränderungen derselben Immobilie festgestellt wurden, oft im Zusammenhang mit einem schnellen Weiterverkauf oder Konstellationen, bei denen Käufer und Verkäufer miteinander in Verbindung stehen.

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