Worum geht es?

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger von seinem Nachbar Schadensersatz verlangt, weil eine auf dessen Grundstück unter Nichtbeachtung der maßgeblichen Abstandsvorschriften gepflanzte Buchenhecke im Laufe der Zeit die unmittelbar angrenzende Mauer auf dem Grundstück des Klägers beschädigt und dabei vor allem aus der Vertikalen gedrückt hatte.

Gerichtsentscheidung

Das OLG Koblenz weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach § 1 des rheinland-pfälzischen Landesschlichtungsgesetzes vom 10.9.2008 eine obligatorische Schlichtung nur vorgeschrieben ist bei Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht nach den §§ 906 BGB (soweit es sich nicht um Einwirkungen aus einem gewerblichen Betrieb handelt), 910 BGB (Überwuchs), 911 BGB (Hinüberfall von Früchten) und 923 BGB (Grenzbaum) sowie bei Streitigkeiten wegen der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, soweit es sich nicht um Einwirkungen aus einem gewerblichen Betrieb handelt.

Schadensersatzanspruch

Das Gericht stellt fest, dass im zu entscheidenden Fall keine der vorstehend genannten Anspruchsgrundlagen, sondern ein unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteter Schadensersatzanspruch Gegenstand der Klage ist. Dass die gerichtliche Durchsetzung eines derartigen Anspruchs erst nach erfolgloser Schlichtung zulässig sein soll, wird – so betont das Gericht – nirgends vertreten.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 26.10.2012, 5 W 590/12, MDR 2013 S. 399)

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