Leitsatz

  1. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten fallen nach § 40a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG nicht ganzjährig an, wenn sie wegen der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Dementsprechend können darunter auch Arbeiten fallen, die im Zusammenhang mit der Viehhaltung stehen.
  2. Wenn die Tätigkeit des Ausmistens nicht laufend, sondern nur im Zusammenhang mit dem einmal jährlich erfolgenden Viehaustrieb auf die Weide möglich ist, handelt es sich um eine nicht ganzjährig anfallende Arbeit. Unschädlich ist, dass ähnliche Tätigkeiten bei anderen Bewirtschaftungsformen ganzjährig anfallen können.
  3. Die Unschädlichkeitsgrenze von 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer in § 40a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bezieht sich auf ganzjährig anfallende land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Für andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten gilt sie nicht.
 

Sachverhalt

Ein Landwirt erhob in den Streitjahren 1997 und 1998 für die Arbeiter A, B und C die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 EStG mit 5 %. 1997 war A 14 Stunden mit Stallausmisten, 25 Stunden mit Kartoffelpflanzen und 18 Stunden in der Ernte beschäftigt, B 28 Stunden mit Stallausmisten und 51 Stunden in der Ernte. 1998 war A 28 Stunden mit Stallausmisten und 22 Stunden mit Kartoffelsortieren, C 28 Stunden mit Stallausmisten beschäftigt. Das Finanzamt versagte die Pauschalierung mit 5 %, da das Ausmisten eine ganzjährige, also keine saisonale Beschäftigung gewesen sei. Das FG sah das Ausmisten ebenfalls als schädliche ganzjährig anfallende Arbeit an, gab der Klage aber hinsichtlich der Tätigkeit von A im Jahr 1997 statt, weil nicht mehr als 25 % seiner gesamten Beschäftigungsdauer auf das Ausmisten entfallen war; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision des Landwirts hinsichtlich des abweisenden Teils führte zur Zurückverweisung an das FG.

 

Entscheidung

Von der Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG ausgeschlossen sind ganzjährig anfallende Arbeiten oder solche, die die maximale Beschäftigungsdauer von 180 Tagen überschreiten. Vielmehr muss die Arbeit als solche ihrer Art nach von vorübergehender Dauer sein, also einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Das ist der Fall, wenn sie wegen der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere saisonal anfällt. Das kann auch bei Viehhaltung zutreffen, wenn die Arbeiten mit dem jahreszeitlich bedingten Weideverhalten der Tiere zusammenhängen, also auf landwirtschaftliche Besonderheiten und nicht allein auf die betriebliche Arbeitseinteilung zurückzuführen sind. Ob das Ausmisten danach als saisonale oder als ganzjährige Tätigkeit anzusehen war, konnte noch nicht abschließend beurteilt werden. Wenn das Ausmisten – wie der Landwirt behauptet – nicht laufend erfolgen kann, sondern nur im Zusammenhang mit einem einmal jährlichen Viehaustrieb, handelt es sich um eine nicht ganzjährig anfallende Arbeit. Dieser Behauptung wird das FG nachgehen müssen, ebenso wie den vom Finanzamt dazu geäußerten Zweifeln, die darauf beruhen, dass das Ausmisten im Januar bzw. Februar angefallen sein soll.

Ganzjährig anfallende landwirtschaftliche Arbeiten sind unschädlich, wenn deren Dauer 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet[1]. Wie das FG zutreffend entschieden hat, bezieht sich die Unschädlichkeitsgrenze nur auf andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Verrichtet der Arbeitnehmer andere als land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, so scheidet eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG von vornherein aus. Denn die Unschädlichkeitsgrenze dient, was sich aus Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien ergibt, nur dazu, Arbeitnehmer kurzfristig zur Überbrückung mit nicht saisonalen landwirtschaftlichen Arbeiten betrauen zu dürfen.

 

Praxishinweis

Da die Frage ob eine Arbeit saisonal oder ganzjährig anfällt, von der konkreten Art der Bewirtschaftung abhängt, muss von Fall zu Fall festgestellt werden, wie sie durchgeführt worden ist. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des die Pauschalierung begehrenden Landwirts.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 25.10.2005, VI R 60/03

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