Leitsatz

Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers i. S.d. § 40b EStG bleiben auch dann nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei, wenn sie 50 DM je Arbeitnehmer im Kalendermonat nicht überschreiten und der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist.

 

Sachverhalt

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass einem Arbeitnehmer neben nach § 40a EStG pauschal versteuertem Lohn von 590 DM monatlich Beiträge von 50 DM auf eine Direktversicherung gewährt und nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden. Das Finanzamt war der Auffassung, unter Einbeziehung der Versicherungsbeiträge seien die Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG überschritten. Deshalb errechnete es die Lohnsteuer für den Grundlohn nach dem Lohnsteuerregelabzug und forderte die Differenz zur bereits abgeführten Pauschalsteuer mit Haftungsbescheid nach. Mit der Klage machte der Arbeitgeber geltend, die Lohngrenzen des § 40a EStG seien nicht überschritten, weil die Versicherungsbeiträge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei seien. Dem folgte das FG[1]: Mit den Versicherungsbeiträgen sei kein Barlohn, sondern ein Sachbezug gewährt worden, weil der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz "eingekauft" und dem Arbeitnehmer als Vorteil zugewendet habe. Der dagegen eingelegten Revision gab der BFH statt.

 

Entscheidung

Der Arbeitgeber haftet, wenn die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wird, was hier der Fall war, da statt des gebotenen Regelabzugs pauschal besteuert wurde. Denn die Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG wurden überschritten, weil die Versicherungsbeiträge, die in die Lohngrenzen einzubeziehen sind[2], nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei waren. Hinsichtlich dieser Beiträge lag auch vor Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts schon ein Lohnzufluss vor, da im Todesfall bereits davor Leistungen zustanden. Die Sachbezugsfreigrenze greift dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer ist, weil die Beitragsübernahme durch den Arbeitgeber dann Barlohn darstellt[3]. Aber auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, kommt die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nach dessen Sinn und Zweck und nach dem Verhältnis der Regelung zu § 40b EStG nicht zum Zuge. Insoweit bedarf es einer einschränkenden Auslegung, weil der Wortlaut der Vorschrift, gemessen an ihrem Zweck, unbewusst zu weit gefasst ist. Der Gesetzgeber wollte durch § 40b EStG im dortigen Rahmen eigenständige Steuervergünstigungen schaffen. Dagegen gibt es keine Hinweise, dass sich die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch auf nach § 40b EStG pauschalierungsfähige Zukunftssicherungsleistungen erstrecken sollte. Dies würde einerseits die Begünstigung von Zukunftssicherungsleistungen über § 40b EStG hinaus ausweiten. Andererseits würde die Freigrenze bei höheren Zukunftssicherungsleistungen als 50 DM bzw. jetzt 50 EUR weitgehend ins Leere laufen und könnte insbesondere bei Beiträgen zu Gruppenunfallversicherungen[4] ihren Vereinfachungszweck nur noch eingeschränkt erfüllen. Dies wird durch eine einschränkende Auslegung vermieden, bei der nach § 40b EStG pauschalierbare Zukunftssicherungsleistungen generell nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG einbezogen werden.

 

Praxishinweis

Nach der Begründung des Streitfalles wurden vom Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nur Versicherungen ausgenommen, die nach § 40b EStG pauschaliert werden können. Deswegen ist offen, wie anderweitiger Versicherungsschutz zu behandeln ist oder was gilt, wenn Beiträge auf an und für sich pauschalierbare Direktversicherungen geleistet werden, bei denen § 40b EStG aber ausnahmsweise nicht anwendbar ist, weil die Versicherung auf den Erlebensfall vor dem 60. Lebensjahr abgeschlossen wurde oder eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich ist[5]. Schließlich wird zu klären sein, ob bei Warengutscheinen des Arbeitgebers schon genügt, wenn er für die Bezahlung einsteht, oder ob er selbst Vertragspartner des Leistenden sein muss.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.11.2002, VI R 68/01

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