Leitsatz

Eine durch übertragende Umwandlung aus einer Personengesellschaft entstandene Kapitalgesellschaft kann jedenfalls dann rückwirkend vom Beginn des Wirtschaftsjahres an gewerbesteuerliche Organgesellschaft sein, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückverlegt wird und die Eingliederungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Nr. 1 und 2 KStG 1999 tatsächlich bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres erfüllt waren (gegen BMF-Schreiben vom 25.3.1998, IV B 7 – S 1978 – 21/98/IV B 2 – S 1909 – 33/98, BStBl I 1998, S. 268, Tz. Org. 05, Org. 13, Org. 18).

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG wurde im Mai 1999 mit Wirkung zum 31.12.1998 in eine GmbH umgewandelt. Der Formwechsel wurde nach Anmeldung vom 5.5.1999 am 9.9.1999 in das Handelsregister eingetragen. Beherrschende Gesellschafterin der GmbH (Anteil: 94 %) ist seitdem eine AG, die zuvor sowohl die GmbH & Co. KG als auch die Komplementär-GmbH beherrscht hatte. Alle beteiligten Gesellschaften hatten als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr.

Die GmbH & Co. KG war schon zu Beginn des Jahres 1999 finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die AG eingegliedert. Die GmbH ging daher davon aus, dass im Jahr 1999 zwischen ihr und der AG eine gewerbesteuerliche Organschaft bestanden habe. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, eine GmbH & Co. KG könne keine Organgesellschaft sein. Deshalb hätten die Voraussetzungen der Organschaft nicht von Beginn des Jahres 1999 an vorgelegen.

 

Entscheidung

Die Organschaft ist anzuerkennen. Zwar kann gewerbe- und körperschaftsteuerrechtlich nur eine Kapitalgesellschaft, nicht aber eine Personengesellschaft als Organgesellschaft auftreten. Auch kann eine Organschaft nur dann gegeben sein, wenn alle maßgeblichen Voraussetzungen vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorgelegen haben. Die hier erfolgte Umwandlung auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag bewirkt jedoch, dass die umgewandelte GmbH & Co. KG rückwirkend auf den Umwandlungsstichtag als GmbH gilt. Auf Grund dieser Fiktion ist der Sachverhalt so zu behandeln, als wäre die KG schon zu Anfang des Jahres 1999 eine Kapitalgesellschaft gewesen. Da damals die übrigen Eingliederungsvoraussetzungen vorlagen, gelten alle Bedingungen einer Organschaft als zu Beginn des Jahres 1999 erfüllt.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH widerspricht den Anweisungen der Finanzverwaltung[1] , die damit überholt sein dürften.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 17.9.2003, I R 55/02

[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 25.3.1998, IV B 7 – S 1978 – 21/98/IV B 2 – S 1909 – 33/98, BStBl I 1998, S. 268; vom 19.5.1999, IV C 6 – S 2770 – 13/99, DB 1999, S. 1300

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