Eigentumswohnung beworben mit Blick auf die Skyline

Der Kläger hatte im Jahr 2008 eine Eigentumswohnung in Frankfurt a. M. zum Preis von 326.000 EUR von einem Bauträger erworben. Die Wohnung war mit einem Verkaufsprospekt beworben. Von der Wohnung sei ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline möglich. Es heißt in dem Prospekt u. a.: "....auf der Südterrasse über den Park die Türme der Stadt fest im Blick...." und "der Abend, die Stadt mit ihren Türmen glüht, in der Nacht auf der Terrasse mit Freunden...." sowie "....passender Bühne für einen unverbaubaren Skyline-Blick". Später errichtete der Bauträger jedoch unterhalb des Wohnhauses und jenseits eines angrenzenden Parks ein weiteres 3-geschossiges Gebäude. Hierdurch wurde die freie Sicht auf die Frankfurter Skyline, die von der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Kläger aus möglich war, eingeschränkt. Konnte man vorher von der Terrasse der Wohnung einen Blick auf die Frankfurter Innenstadt mit den markanten Bauten haben, so war der Blick nunmehr auf die Sicht der Europäischen Zentralbank und den Messeturm beschränkt. Der dazwischen liegende Bereich mit Bankenviertel einschließlich des Commerzbank-Towers und der unteren Hälfte des Fernsehturms waren verdeckt.

Unverbaute Sicht war Beschaffenheitsmerkmal

Dies wollte der Kläger nicht hinnehmen, trat daher vom Kaufvertrag zurück und forderte dementsprechend auch den Kaufpreis zurück.

Das OLG Frankfurt gab ihm recht. Der ungetrübte Blick auf die Skyline sei als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart worden. Dies folge eindeutig aus dem o. a. Verkaufsprospekt. Der Kläger hätte erwarten können, dass von den Wohn- und Außenbereichen der erworbenen Eigentumswohnung ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline möglich sei.

(OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.11.2015, 3 U 4/14)

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