Leitsatz (amtlich)

Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind nicht steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren DM-Betrag rückgetauscht wird. Dies gilt auch dann, wenn das Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist wiederholt als Festgeld angelegt wird.

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb für insgesamt… DM Australische Dollar (AUD) und legte diesen Betrag in Luxemburg für drei Monate fest. Danach legte er das nach wie vor in AUD bestehende Kapital zuzüglich der inzwischen angefallenen Zinsen für weitere drei Monate in London an. Nach Ablauf von insgesamt sechs Monaten floss das Kapital nebst Zinsen auf ein inländisches Konto des Klägers und wurde in DM umgetauscht. Der Kläger erzielte einen Kursgewinn von … DM, den das Finanzamt als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG i.d.F. des Streitjahres 1988 der Besteuerung unterwarf. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Die Revision blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein können, zählen auch Valuten in fremder Währung. Unterhält der Steuerpflichtige ein Fremdwährungskonto, so bildet das Fremdwährungsguthaben ein selbständiges Wirtschaftsgut, das Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein kann. Davon zu unterscheiden ist die Darlehensforderung, die entsteht, wenn der Steuerpflichtige das Fremdwährungsguthaben als Festgeld anlegt. Wird zu Lasten eines Kontos, das Geldbestände in DM ausweist, ein Guthaben auf einem Fremdwährungskonto gebildet, so wird eine Forderung in DM aufgegeben, um eine Forderung in Fremdwährung zu erwerben. Dies bedeutet eine Anschaffung des Fremdwährungsguthabens i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Wird später das Guthaben auf dem Fremdwährungskonto gegen entsprechende Bestände auf einem in DM lautenden Konto getauscht, handelt es sich um eine Veräußerung des Fremdwährungsguthabens. Die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form des erzielten Kursgewinns wird gemäß § 23 EStG erst dann durch einen marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und damit steuerbar, wenn die ausländische Währung in DM oder eine andere Währung rückgetauscht wird. Erst in dem durch den günstigen Rücktausch erhöhten DM-Betrag oder Betrag in einer anderen Währung liegt der Zufluss des "Veräußerungspreises" i.S. von § 23 letzter Abs. i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG.

Zu Unrecht meint das Finanzamt, beim Rückfluss des als Festgeld angelegten Fremdwährungskapitals und bei dessen erneuter Anlage müssten die Beträge auch dann in DM ausgedrückt werden, wenn tatsächlich kein Rückumtausch in DM erfolgt sei. Zwar können Fremdwährungsforderungen im Betriebsvermögen nach Maßgabe der bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze gegebenenfalls in DM umzurechnen sein[2]. Dies gilt jedoch nicht für Fremdwährungskapital im Privatvermögen[3]. Insoweit fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Fremdwährungsbeträge im Privatvermögen sind vielmehr erst dann in DM umzurechnen, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Einnahmen gemäß § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 EStG zufließen. Der bloße Rückfluss eines in ausländischer Währung hingegebenen Darlehens erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Entgegen der Meinung des Finanzamts liegen im Streitfall auch keine Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG hinsichtlich der dem Kläger aufgrund der Festgeldanlage zustehenden Darlehensforderungen vor. Der Kläger hat die Darlehensforderungen nicht angeschafft. Vom Steuerpflichtigen selbst geschaffene Wirtschaftsgüter sind nicht "angeschafft", ebenso wenig eine Darlehensforderung, die erst durch den vom Steuerpflichtigen geschlossenen Darlehensvertrag entsteht. Im Streitfall hat der Kläger die Darlehensforderungen durch die Anlage der Festgelder zur Entstehung gebracht, aber nicht von einem Dritten erworben.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 2.5.2000 - IX R 73/98

[3] A.A. FG München, Urteil vom 7.1.1987, XIII 181/85 E, EFG 1987, S. 356

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