Leitsatz

  1. Verpflichtet sich der Vermieter von Kfz gegenüber den Mietern, das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit zu veräußern und den Veräußerungserlös insoweit an den Mieter auszuzahlen, als er einen vertraglich vereinbarten, unter dem Buchwert der Fahrzeuge zum Vertragsende liegenden Restwert übersteigt, kann er für diese Pflicht ratierlich eine Rückstellung in der Höhe bilden, in der der vereinbarte Restwert unter dem Buchwert der Fahrzeuge liegt.
  2. Verpflichtungen aus einem Erfüllungsrückstand sind abzuzinsen.
 

Sachverhalt

K vermietete Kfz mit unterschiedlichen Laufzeiten. Die Mietverträge sahen Fahrzeugrestwerte zum Ende des Mietverhältnisses i.H.v. ca. 20 % der Anschaffungskosten der Kfz vor. Nach Vertragsablauf wurden die Kfz an Dritte verkauft. I.d.R. brachten die Veräußerungen höhere Preise als die kalkulierten Fahrzeugrestwerte. K hatte an die Mieter die tatsächlichen Verkaufspreise abzüglich der kalkulierten Restwerte zurückzuzahlen, er vereinnahmte daher letztlich nicht mehr als den kalkulierten Restwert. K bildete aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung eine Rückstellung. Dies lehnten Finanzamt und FG ab.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision statt. Für die Rückzahlungsverpflichtungen aus den Kfz-Verkäufen sind ratierlich anwachsende Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen zu bilden. Diese müssen aber abgezinst werden.

 

Kommentar

Praxishinweis

Es geht einmal mehr um die Bilanzierung spezifischer Vertragssituationen im Kfz-Gewerbe. Im Fall der Verpflichtung eines Kfz-Händlers aus einer Rückverkaufsoption nach dem vorangegangenen Verkauf eines Kfz hat der BFH den Ansatz einer Verbindlichkeit i.H.d. vereinnahmten – ggf. zu schätzenden – Entgelts zugelassen. Beide Geschäftsteile – der Verkauf einerseits und die Rückkaufverpflichtung andererseits – stellen wirtschaftlich eigenständige Rechtsgeschäfte dar. Das BMF wendet diese Rechtsprechung an.

Im Fall des Kfz-Vermieters, der sich verpflichtet hat, das vermietete Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit zu veräußern und einen dabei erlangten "Überpreis" an den Mieter auszukehren, hat die Auskehrung den Charakter einer Mietrückzahlung. Der Vermieter ist mit dieser Verpflichtung bereits während der Mietzeit belastet. Er hat sich damit in einem Erfüllungsrückstand befunden, der passivisch auszuweisen ist. Das Ausweisverbot für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften steht dem nicht entgegen.

Es handelt sich letztlich um eine Ansammlungsrückstellung. Deren Höhe bestimmt sich "final" nach dem Betrag, um den die Buchwerte der Kfz zum Ende der Mietzeit deren kalkulierten Restwerte übersteigen. Dieser Betrag stellt die "Grenzmarke" dar. Darüber hinaus wird die Auszahlungslast aus künftigen Gewinnen des Vermieters gespeist und ist deshalb nicht rückzustellen.

Beträgt die Laufzeit der Mietverträge mehr als ein Jahr, ist das Abzinsungsgebot für Geldleistungsverpflichtungen zu beachten. Die Ausnahme hiervon für Vorauszahlungen ist nicht einschlägig, da die Mieter nicht vorleisten, sondern nur die Möglichkeit einer Rückerstattung haben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 21.9.2011, I R 50/10.

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