Leitsatz

Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 EStG setzt nicht voraus, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Wird ein und dasselbe Schutzrecht in mehreren Jahren verletzt, bestimmt sich der Ablauf der 3-jährigen Auflösungsfrist nach der erstmaligen Rechtsverletzung.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG stellt technische Gebrauchsartikel für Haushalt und Handwerk her. In ihrer Bilanz auf den 31.12.1989 hat sie Rückstellungen wegen der Verletzung fremder Patent- und Schutzrechte in Höhe von 236.956 DM ausgewiesen. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass von keinem Rechtsinhaber Ansprüche gegen die KG geltend gemacht worden sind. Das Finanzamt vertrat daher die Ansicht, dass hinsichtlich der Rechtsverletzungen nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden müsse und deshalb die Rückstellungen zu Unrecht gebildet worden seien. Das FG wies die Klage der KG ab.

Der BFH hält die Revision für begründet. Er hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur Entscheidung zurückverwiesen. Für die Rückstellungen wegen der Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte gilt die Sonderregelung des § 5 Abs. 3 EStG. Sie bestimmt, dass derartige Rückstellungen erst gebildet werden dürfen, wenn der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemachthat oder mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist. Eine nach der zweiten Fallgruppe gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind. Vorliegend kommt die zweite Fallgruppe in Betracht.

Die Bildung der Rückstellungen war daher nur zulässig, wenn zum Bilanzstichtag 31.12.1989 ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen war. Dazu war entgegen der Auffassung des FG nicht erforderlich, dass der geschädigte Patentinhaber in irgendeiner Weise reagiert hat. Wenn eine Verbindlichkeit wegen Patentverletzung dem Grunde nach besteht, darf unter Kaufleuten davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger auch wahrscheinlich ist. Das FG hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Rückstellungen nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG aufzulösen waren. Laut Betriebsprüfer bestehen Anhaltspunkte dafür, dass für die Patente bereits zu den Bilanzstichtagen 31.12.1986 bis 1988 Rückstellungen gebildet worden sind. Sollte das der Fall sein, ist Folgendes zu beachten: Wird ein Patent in mehreren Jahrenverletzt, bestimmt sich der Ablauf der Auflösungsfrist nach der erstmaligen Rechtsverletzung. Ist also z.B. zum 31.12.01 zum ersten Mal eine Rückstellung wegen Verletzung eines bestimmten Patents gebildet worden, ist diese Rückstellung auch dann insgesamt in der Bilanz auf den 31.12.04 aufzulösen, wenn dasselbe Patent in den Jahren 02 und 03 ebenfalls verletzt und der Rückstellung deswegen weitere Beträge zugeführt worden sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 9.2.2006, IV R 33/05

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen