Leitsatz

Vereinnahmt der i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG beteiligte Steuerpflichtige Zurückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG, erklärt er im Rahmen seiner Veranlagung aber keinen Veräußerungsgewinn, sondern legt dem Finanzamt nur eine Steuerbescheinigung über die zurückgezahlten Beträge vor, kann das Finanzamt einen ohne Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass die zurückgezahlten Einlagen die Anschaffungskosten übersteigen.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erwarb im Jahre 2003 70 % der Anteile an einer GmbH entgeltlich für 0,70 EUR. Im Anschluss an den Erwerb wurde eine Kapitalerhöhung vorgenommen, an der der Steuerpflichtige mit 31.000 EUR beteiligt war. Im Jahr 2006 erhielt er Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.H.v. 1.400.000 EUR. In seiner Steuererklärung 2006 machte er in den Anlagen GSE und KAP keine Angaben zu der Ausschüttung oder den Anschaffungskosten. Der Steuererklärung beigefügt war jedoch eine Steuerbescheinigung der GmbH, in der die Ausschüttung an den Steuerpflichtigen bescheinigt war. Zunächst berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid keine Einkünfte aus § 17 EStG. Nach einer Außenprüfung gelangte es zu der Auffassung, dass der Steuerpflichtige durch die Ausschüttung einen Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG von 1.368.999 EUR erzielt habe, der nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte zu versteuern sei. Dementsprechend änderte es den Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Der BFH entscheidet, dass die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorliegen. Es sind Tatsachen nachträglich bekannt geworden, die zu einer höheren Einkommensteuer führen. Erst aufgrund der Außenprüfung erfuhr das Finanzamt von steuerbaren Einnahmen i.S.d. § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG. Es wusste bei Vornahme der ursprünglichen Veranlagung nicht, dass der Steuerpflichtige steuerbare Einnahmen gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG erzielt hat. Zwar war ihm die Tatsache der Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG bereits aufgrund der Steuerbescheinigung der GmbH bekannt. Mit seiner bloßen Erkenntnis des Rückzahlungsbetrags ohne Kenntnis der Anschaffungskosten wusste es aber nichts von einer steuerbaren Einnahme gem. § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.2.2013, IX R 24/12.

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